a) Nach Auffassung des OLG kann eine Beschwerde der Staatskasse, die nach § 113 Abs. 1 FamFG, § 127 Abs. 3 S. 1 ZPO stattfindet, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind, nach § 127 Abs. 3 S. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass der Beteiligte nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten habe. Eine von der Staatskasse mit dem Ziel eingelegte Beschwerde, die Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe zu erreichen, sei deshalb nicht statthaft. Es seien nur Beschwerdeanträge zugelassen, die darauf gerichtet seien, dem Antragsteller die Leistung von Zahlungen auf die Kosten der Verfahrensführung aufzuerlegen.
Der Antragsteller wäre allerdings mit dem Rückkaufswert aus seiner Lebensversicherung unter Beachtung des Schonvermögens in der Lage, die gesamten Kosten des Verfahrens (hier 932,98 EUR) zu bestreiten, worauf auch letztlich der Antrag der Staatskasse abziele. Bei dieser Konstellation wäre aber dem Antragsteller von Anfang an keine Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen gewesen. Soweit nämlich die Einmalzahlung die Höhe der Verfahrenskosten erreiche, seien die Voraussetzungen für eine Bewilligung nicht gegeben. Es fehle insoweit an der Voraussetzung des § 114 ZPO, dass der Beteiligte die Kosten nur zum Teil (oder in Raten) aufbringen könne. Bereits aus diesem Grund könne die Staatskasse ihre Beschwerde nicht wirksam darauf stützen, dass das AG eine Einmalzahlung hätte anordnen müssen. Auch wenn die Beschwerde nicht ausdrücklich die Zurückweisung des Verfahrenskostenhilfegesuchs verfolge, liege jedoch in der Anordnung der Einmalzahlung in Höhe der entstandenen Verfahrenskosten wirtschaftlich gesehen eine Verweigerung, da lediglich pro forma der Bewilligungsbeschluss insoweit aufrecht erhalten bleibe. Darüber hinaus würde mit dieser Argumentation das eingeschränkte Beschwerderecht der Staatskasse unzulässigerweise ausgedehnt. Eine andere Konstellation wäre allenfalls für Fälle denkbar, in denen die Verwertung des vorhandenen Vermögens nicht zeitnah erfolgen könne und deshalb der zu zahlende Betrag unter Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zunächst gestundet werde. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, da eine zeitnahe Verwertung der Lebensversicherung im Regelfall möglich sei.
b) Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
aa) Nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 3 S. 1 und 2 ZPO findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse gegen die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat.
Dementsprechend ist das Beschwerderecht der Staatskasse auf den Fall beschränkt, dass Verfahrenskostenhilfe zwar bewilligt, rechtsfehlerhaft jedoch weder eine Ratenzahlung aus dem Einkommen noch eine Zahlung aus dem Vermögen angeordnet worden sind. Dieses Beschwerderecht soll nach der Intention des Gesetzgebers dem Interesse der Länderhaushalte dienen (vgl. BT-Drucks 10/6400 S. 48); es soll die zunächst zu Unrecht unterbliebene Anordnung von Zahlungen nach § 120 ZPO erreicht werden können. Dementsprechend ist der Staatskasse auch nur in diesem beschränkten Umfang ein Beschwerderecht zugebilligt worden, nämlich nur zu einer dahingehenden Kontrolle von Bewilligungsentscheidungen, in denen Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden ist (BGH, Beschl. v. 17.11.2009 – VIII ZB 44/09, NJW-RR 2010, 494 m.w.Nachw. [= AGS 2010, 240]). Eine von der Staatskasse mit dem Ziel eingelegte Beschwerde, die Verweigerung von Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe zu erreichen, ist deshalb nicht statthaft (BGH, Beschl. v. 17.11.2009 – VIII ZB 44/09, NJW-RR 2010, 494 u. BGHZ 119, 372, 374 f.).
bb) Gemessen hieran hätte das Beschwerdegericht die Beschwerde der Staatskasse nicht als unzulässig verwerfen dürfen. Die Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 3 S. 1 u. 2 ZPO sind vielmehr erfüllt.
Das AG hatte dem Antragsteller ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Hiergegen hat die Staatskasse Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, eine Zahlung aus dem Vermögen des Antragstellers anzuordnen.
(1) Dass die Bezirksrevisorin dabei zunächst beantragt hat, die zu zahlende Summe auf den Betrag festzusetzen, der den angefallenen Gerichts- und Anwaltskosten entspricht, steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen. Unzulässig wäre dagegen ein Antrag, die bewilligte Verfahrenskostenhilfe aufzuheben.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts steht das Begehren der Staatskasse nicht einer Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe gleich. Auch wenn der zunächst von der Staatskasse bezifferte Betrag nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts den Kosten der Verfahrensführung entspricht, bliebe selbst bei einer Zahlungsanordnung in der beantragten Höhe die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe bestehen. E...