Die Beschwerde der Antragstellerin ist gem. § 68 Abs. 2 S. 2 FamFG wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig zu verwerfen.
Die Beschwerdefrist von einem Monat endete am 22.3.2012, nachdem der Beschl. v. 10.2.2012 der Antragstellerin am 22.2.2012 zugestellt worden war, sodass die am 19.4.2012 eingegangene Beschwerde nicht mehr fristgerecht eingelegt wurde.
Der Antragstellerin kann wegen Versäumung der Beschwerdefrist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. den §§ 113 Abs. 1 FamFG, 233 ff. ZPO im Hinblick die Versäumung der Beschwerdefrist wegen Mittellosigkeit bewilligt werden.
Einer bedürftigen Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, ist zwar Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung gem. §§ 233 ff. ZPO zu gewähren, wenn sie bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist einen vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe mit einem ausgefüllten Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen eingereicht hat (std. Rspr. des BGH, vgl. FamRZ 2008, 868; FamRZ 2011, 289).
Dieser Antrag muss jedoch innerhalb der Rechtsmittelfrist auch bei dem zuständigen Gericht eingereicht werden (BGH NJW 1987, 440).
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe genügt diesen Anforderungen nicht, denn dieser Antrag wurde am letzten Tag der Beschwerdefrist beim Amtsgericht und nicht bei dem für die Entgegennahme zuständigen Beschwerdegericht eingelegt.
Zuständig für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittelverfahren ist nach § 117 Abs. 1 ZPO das Rechtsmittelgericht, hier also das OLG, denn Prozessgericht ist das Gericht, bei dem der Rechtsstreit schwebt oder anhängig gemacht werden soll (vgl. Geimer, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 117 Rn 1 ZPO; vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 17.1.2011 – 2 UF 16/11; 17.2.2011 – 2 UF 7/11; 11.4.2011 – 2 UF 48/11). An dieser Regelung hat sich durch die Einführung des FamFG ab dem 1.9.2009 für die Verfahrenskostenhilfe nichts geändert. Denn die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe nach den §§ 114 ff. ZPO sind sowohl in § 76 FamFG (für Nichtstreitsachen) als auch in § 113 FamFG (für Familienstreitsachen) für anwendbar erklärt worden, sodass zwar nach § 64 Abs. 1 FamFG die Beschwerde selbst bei dem Gericht einzulegen ist, dessen Beschluss angefochten wird, der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde hingegen weiterhin beim Rechtsmittelgericht eingereicht werden muss.
Die Gegenauffassung, wonach der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe bei dem AG einzulegen sei, da auch die Beschwerde selbst dort eingelegt werden müsse (vgl. OLG Bremen FamRZ 2011, 913 m. w. Nachw.; OLG Bamberg FamRB 2011, 373; vgl. zum Meinungsstand: Büte, FuR 2012, 119), vermag nicht zu überzeugen.
Der Ansicht ist zwar zuzugeben, dass es nicht verständlich ist, warum die Beschwerde beim AG einzureichen ist, der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe aber bei dem Rechtsmittelgericht selbst. Dieser Systembruch ändert jedoch nichts daran, dass § 113 Abs. 1 FamFG die Regeln der Prozesskostenhilfe der ZPO unverändert in das neu geschaffene Verfahrensgesetz einbezogen hat und diese damit verbindlich sind. Auch der Blick in die Gesetzesmaterialien rechtfertigt keinen Schluss auf einen Willen des Gesetzgebers, der zu einer anderweitigen Auslegung führen könnte.
Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesetzgeber diese Problematik übersehen hat, aber es liegt keine Regelungslücke vor, die von der Rspr. zu schließen wäre. Vielmehr ist der Gesetzestext klar verständlich und lückenlos.
Auch die Argumentation des OLG Bremen (a.a.O.), das AG sei das Verfahrensgericht, da dort die Beschwerde entgegengenommen und die Akte an das Rechtsmittelgericht weitergeleitet werden müsse, vermag insoweit nicht zu überzeugen. Würde sich die Bestimmung als Verfahrensgericht i.S.d. § 117 Abs. 1 ZPO tatsächlich allein aus der Verpflichtung zur Weiterleitung der Akten an das Rechtmittelgericht ergeben, hätte auch nach dem vor dem 1.9.2009 geltenden Recht der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Berufungsverfahren fristwahrend beim AG eingelegt werden können. Eine derartige Auslegung wird unter der Geltung der ZPO jedoch nicht vorgenommen, sondern als Prozessgericht für das Rechtsmittelverfahren wird regelmäßig das Gericht angesehen, das in der Hauptsache mit der Angelegenheit befasst ist, also das Rechtsmittelgericht selbst (vgl. Fischer, in: Musielak, ZPO, 8. Aufl., § 117 ZPO Rn 4). Für die Entscheidungen über Prozesskostenhilfe folgt dies unmittelbar aus § 127 Abs. 1 S. 2 ZPO, wonach das Gericht des höheren Rechtszugs zuständig ist, wenn das Verfahren dort anhängig ist. Nach der Rspr. des BGH (vgl. NJW 1987, 1023) ergibt sich daraus auch, dass das Rechtsmittelgericht schon zuständig ist, wenn für ein erst beabsichtigtes Rechtsmittel Prozesskostenhilfe beantragt wird.
Für die hiesige Auslegung spricht schließlich auch ein Vergleich mit den Regelungen in der Finanzgerichtsbarkeit, für ...