Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren um die Berechtigung von Mehrkosten, die durch einen Anwaltswechsel der Beklagten entstanden sind.

In dem zugrunde liegenden, im Juni 2004 begonnenen Rechtsstreit hatte die von den Beklagten zunächst beauftragte Rechtsanwältin ihre Zulassung im Juni 2006 zurückgegeben, weil sie in finanzielle Schwierigkeiten geraten war. Die Beklagten haben sodann einen anderen Rechtsanwalt beauftragt.

Im Urteil hat das LG dem Kläger 71 % und den Beklagten 29 % der Kosten des Rechtsstreits auferlegt. In ihrer Kostenberechnung haben die Beklagten die Gebühren für beide Rechtsanwälte angemeldet. Die Rechtspflegerin des LG hat die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten mit 3.425,72 EUR berechnet und in Höhe von 71 % in Ansatz gebracht. Dabei hat sie die von den Beklagten verlangten Mehrkosten für den später beigeordneten Rechtsanwalt nicht berücksichtigt.

Die Beklagten haben mit der gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss gerichteten sofortigen Beschwerde beantragt, auch die angemeldeten Gebühren für ihren zweiten Rechtsanwalt festzusetzen. Das OLG hat diesen Antrag dahingehend ausgelegt, dass unter Berücksichtigung der Erstattungsquote von 71 % nur ein Betrag von weiteren 1.840,45 EUR geltend gemacht werden solle. Es hat die sofortige Beschwerde wegen fehlender Beschwer in Höhe von 446,16 EUR als unzulässig verworfen und sie im Übrigen zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie ihr Beschwerdeziel in Höhe von 1.394,29 EUR weiter verfolgen.

Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

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