ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 RVG VV Nrn. 7003 ff.
Leitsatz
Die Reisekosten eines Rechtsanwalts, der seine Kanzlei außerhalb des Gerichtsorts, aber noch im Gerichtsbezirk unterhält, sind immer erstattungsfähig. Dies gilt auch dann, wenn die Partei selbst am Gerichtsort wohnt. Eine Notwendigkeitsprüfung der Reisekosten eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts findet nicht statt.
AG Limburg, Beschl. v. 20.12.2012 – 4 C 406/12 (11)
1 Sachverhalt
Die am Gerichtsort ansässige Partei hatte einen Anwalt beauftragt, der seine Kanzlei außerhalb des Gerichtsorts, aber immer noch im Gerichtsbezirk des AG unterhielt. Die Partei beantragte nach Abschluss des Verfahrens u.a. auch die Erstattung der Reisekosten ihres auswärtigen Anwalts. Der Rechtspfleger hat diese Reisekosten mit der Begründung abgesetzt, sie seien nicht notwendig, die Partei, die am Gerichtsort ansässig sei, hätte sich dort einen Anwalt nehmen können, wodurch die Reisekosten erspart worden wären.
Die hiergegen erhobene Erinnerung hatte Erfolg.
2 Aus den Gründen
Die zum Gegenstand der Erinnerung erhobenen Reisekosten gem. Nrn. 7003-7006 VV sind erstattungsfähig.
Mit Einführung des RVG sind die §§ 126 Abs. 2 BRAGO und § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO a.F. ersatzlos weg gefallen. Damit ist der beim Prozessgericht zugelassene, aber nicht ortsansässige Rechtsanwalt grundsätzlich nicht mehr gehindert, seine Reisekosten geltend zu machen.
Die neue Gesetzesfassung des § 91 ZPO ist zwar nach Auffassung des Gerichts gesetzestechnisch misslungen. Die aktuelle Fassung des Gesetzes in § 91 Abs. 2 S. 1, Hs. 1 ZPO und der hierin statuierte Grundsatz, wonach die Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei in allen Prozessen zu erstatten sind, in Hs. 2 nur noch insoweit eine Einschränkung erfährt, als dass dort geregelt ist, dass Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht bei dem Prozessgericht zugelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit zu erstatten sind, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war, bindend ist.
Die vorgenannte Einschränkung bezieht sich ausschließlich auf nicht beim Prozessgericht zugelassene Anwälte.
Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, Fehler im Gesetzgebungsverfahren durch extensive Interpretation von Gesetzen um ihren klaren Wortlaut zu korrigieren.
Demzufolge stehen die hier geltend gemachten Reisekosten in Höhe von 23,00 EUR dem klägerischen Anwalt gem. dessen Kostenfestsetzungsantrag uneingeschränkt zu (vgl. grundlegend auch LG Limburg v. 16.3.2007 – 4 O 355/05).
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thomas Holtkamp, Elz
3 Anmerkung
Die Entscheidung ist zutreffend. Der Wortlaut ist eindeutig.
Norbert Schneider