Dem Kläger steht aus dem Versicherungsvertrag mit der Beklagten und der von ihr erteilten Kostendeckungszusage für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung ein Anspruch auf vollständige Erstattung von Geschäfts- und Einigungsgebühr zu. Die Beklagte vermag sich nicht auf die entgegenstehende Klausel ihrer Versicherungsbedingung zu berufen, weil diese dem Kläger als ihrem Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt und sich zudem als überraschend erweist, sodass sie gem. §§ 307, 305c BGB unwirksam ist.
Der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung hat ein Interesse an einem möglicht lückenlosen Rechtsschutz bei der Wahrnehmung seiner Interessen. Von dieser Prämisse geht auch der BGH in der von den Parteien zitierten Entscheidung IV ZR 207/04 aus. Zu diesem Zweck schließt er den Versicherungsvertrag ab und leistet Prämien, er will sich damit auch vor Kosten durch die Rechtverteidigung bezüglich gegen ihn erhobener Ansprüche absichern. Mit der von der Beklagten angegebenen Deckungsschutzzusage für die außergerichtliche Interessenvertretung durfte er daher auch davon ausgehen, dass sein mit Abschluss des Vertrages verfolgtes Anliegen insoweit vom Erfolg gekrönt war. Er musste und durfte davon ausgehen, hinsichtlich der außergerichtlichen Anwaltskosten vollständig abgesichert zu sein. Dies wäre er auch ohne außergerichtliche Einigung mit seinem Anspruchsgegner gewesen. Aber gerade durch den Umstand, dass er es nicht auf eine gerichtliche Klärung des Sachverhalts ankommen ließ, sondern sich mit seinem Gegner außergerichtlich einigte, wobei der Einigung schon ein Entgegenkommen seinerseits immanent war, wurde durch die hier entscheidungsrelevante Klausel der Versicherungsbedingung plötzlich eine Kostentragungspflicht des Klägers letztlich wieder auferstehen. Hiermit musste er einerseits nicht rechnen, da dies zu dem mit dem Versicherungsschutz und der Anfrage nach Versicherungsschutz verfolgten Zweck in diametralem Gegensatz steht. Andererseits benachteiligt ihn diese Regelung auch in unangemessener Weise i.S.d. § 307 BGB. Der Kläger durfte mit der erteilten Schutzzusage vom lückenlosen Rechtsschutz ausgehen und er verfolgte mit der von ihm abgeschlossenen Versicherung genau dieses Interesse. Die Klausel des § 5 würde aber dazu führen, dass der Versicherungsnehmer durch Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs diesen lückenlosen Rechtsschutz zumindest teilweise verlieren und nur noch anteilsmäßig die angefallenen Kosten erstattet bekommen würde. Dies wiederum würde dazu führen, dass der Versicherungsnehmer neben seinen Überlegungen in der Sache auch Überlegungen zu den Kosten anstellen müsste, die je nach Höhe seiner Vergleichsbereitschaft auch noch unterschiedlich von ihm zu tragen wären. Damit aber nimmt die Regelung des § 5 der Versicherungsbedingungen der Beklagten sogar Einfluss auf die Vergleichsbereitschaft in der Sache selbst und kann eine eigentlich angestrebte gütliche Beilegung eines Streits verhindern. Genau dieses Risiko will der durchschnittliche Versicherungsnehmer aber mit Abschluss einer Rechtsschutzversicherung abwehren. Er wird davon ausgehen, sich nicht mehr mit Kostenfragen beschäftigen zu müssen, insbesondere dann nicht, wenn er sich sogar an einer Beilegung des Streits beteiligt und damit sogar weitere Kosten einer gerichtlichen Streitigkeit, deren Tragung die Beklagte ja auch bereits zugesagt hatte, gar nicht erst entstehen lässt. Die Regelung der Versicherungsbedingungen der Beklagten steht damit nur dem eigentlichen mit einer Rechtsschutzversicherung verfolgten Zweck in erheblichem Widerspruch. Dies benachteiligt den Kunden in unangemessener Weise.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Zary & Partner, Neuss