Die form- und fristgerecht und ersichtlich im eigenen Namen eingelegte Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin, mit der diese sich gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes in einem Verfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG wenden, ist gem. §§ 59 Abs. 1 FamGKG, 32 Abs. 2 RVG zulässig. Dies gilt ebenso für das mit Schriftsatz vom 23.4.2012 eingelegte Rechtsmittel der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, das, da die in § 55 Abs. 3 FamGKG, der fast wörtlich mit § 63 Abs. 3 GKG übereinstimmt, -bestimmten Fristen ohnehin noch nicht abgelaufen waren, als Beschwerde zu behandeln ist (vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 24.10.2005 – 3 Ta 159/05, AE 2006, 307 zu § 63 Abs. 3 GKG).
Die Beschwerden haben auch einen Teilerfolg. In Abänderung des angefochtenen Beschlusses war der Verfahrenswert auf 1.738,94 EUR festzusetzen.
Grundlage für die Wertfestsetzung ist § 50 FamGKG. Bei dem zur Entscheidung stehenden Verfahren auf Anpassung der Versorgung wegen Unterhalt handelt es sich um ein solches nach §§ 33, 34 VersAusglG und damit um ein Versorgungsausgleichsverfahren i.S.v. § 111 Nr. 7 FamFG. Der Umstand, dass im Rahmen dieses Verfahrens inzident Unterhaltsansprüche geprüft werden müssen, ändert hieran nichts. § 50 FamGKG ist lex specialis gegenüber § 42 FamGKG (str., wie hier und zum Meinungsstand OLG Schleswig NJW-RR 2012, 327, m. w. Nachw. [= AGS 2012, 37]). Insoweit hat die Wertfestsetzung nach §§ 50 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. FamGKG, wonach sich der Verfahrenswert grundsätzlich für jedes verfahrensgegenständliche Anrecht auf 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten beläuft, und nicht nach § 50 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. FamGKG, wonach der Verfahrenswert für jedes verfahrensgegenständliche Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten beträgt, zu erfolgen. Denn § 50 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. FamGKG betrifft, wie sich dies dem Wortlaut der Vorschrift, die sich ersichtlich auf die Überschrift von Abschnitt 3, Teil 1, Kap. 2 VersAusglG bezieht, aber auch der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 16/11903, S. 61), in der ausdrücklich auf die Ausgleichsansprüche nach der Scheidung i.S.d. §§ 20 ff. VersAusglG Bezug genommen wird, entnehmen lässt, nur Ausgleichsansprüche nach der Scheidung i.S.v. §§ 20 bis 26 VersAusglG (vgl. OLG Schleswig a.a.O., m. w. Nachw.).
Im Rahmen der hiernach gem. § 50 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. FamGKG vorzunehmenden Wertberechnung sind in Verfahren auf Anpassung der Versorgung wegen Unterhalt die Anrechte zugrunde zu legen, hinsichtlich derer eine Aussetzung der Kürzung nach § 33 VersAusglG in Betracht kommt. Hierbei kann das Gericht, soweit der sich so errechnende Verfahrenswert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist, gem. § 50 Abs. 3 FamGKG einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen. Es hat sich dabei an dem in § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG niedergelegten Regelwert zu orientieren, der sich nicht von dem 12-fachen Monatsbetrag wie bei einer Unterhaltsrente, sondern den Einkünften der Ehegatten ableitet (vgl. Hartmann, KostG, 40. Aufl., § 50 Rn 12, § 44, Rn 6).
Nach den unangefochten gebliebenen Feststellungen des FamG beläuft sich das monatliche Nettoeinkommen der Eheleute auf 2.898,24 EUR. Verfahrensgegenständlich ist ein Anrecht, nämlich das bei der weiteren Beteiligten zu 1) bestehende Versorgungsanrecht des Antragstellers. Gemäß § 50 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. FamGKG errechnet sich damit im Ausgangspunkt ein Verfahrenswert von (2.898,24 EUR x 3 x 10 % =) 869,47 EUR. Aufgrund der Bedeutung der Angelegenheit und des mit dem Verfahren verbundenen Aufwandes ist es vorliegend entgegen der Sichtweise des FamG gerechtfertigt, den Verfahrenswert gem. § 50 Abs. 3 FamGKG zu verdoppeln (vgl. OLG Schleswig a.a.O.). Der Senat hat sich dabei an dem aus der Gesetzesbegründung zu § 50 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. FamGKG ersichtlichen Gedanken (BT-Drucks 16/11903 S. 61) orientiert, wonach wegen des höheren Aufwandes eine Verdopplung des Verfahrenswertes in Betracht kommt. Nach alledem entspricht es vorliegend billigem Ermessen, den Verfahrenswert auf 1.738,94 EUR festzusetzen.