ZPO §§ 788 Abs. 2 S. 2, 888

Leitsatz

Für die Festsetzung der aus einem an das Prozessgericht gerichteten Antrag nach § 888 ZPO entstandenen Vollstreckungskosten ist gem. § 788 Abs. 2 S. 2 ZPO das Prozessgericht und nicht das Vollstreckungsgericht zuständig.

AG Hannover, Beschl. v. 1.8.2012 – 711 M 115933/12

1 Sachverhalt

Der Gläubiger begehrt die Festsetzung der Kosten für einen Zwangsvollstreckungsantrag nach § 888 ZPO. Der Kostenfestsetzungsantrag wurde ausdrücklich an das AG – Vollstreckungsgericht – gerichtet. Das Gericht hat den Antrag zurückgewiesen.

2 Aus den Gründen

Der Kostenfestsetzungsantrag war aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts des § 788 Abs. 2 S. 2 ZPO zurückzuweisen, weil in den Fällen einer Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO das Prozessgericht des ersten Rechtszugs über derartige Kostenfestsetzungsanträge zu entscheiden hat (vgl. auch Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 788 Rn 19c). Da die Gesetzeslage eindeutig ist, wurde von einer vorherigen Aufklärung abgesehen, mag ein entsprechender Antrag beim Prozessgericht gestellt werden.

3 Anmerkung

In der Sache hat das Vollstreckungsgericht Recht. Zuständig ist das Prozessgericht.

Dass bei eindeutiger Gesetzeslage das verfassungsmäßige Recht auf rechtliches Gehör nicht mehr gelten soll, ist allerdings eine kühne These. Das Gericht hätte auf seine Unzuständigkeit hinweisen und einen Verweisungsantrag anregen müssen.

Norbert Schneider

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