1. Genügt ein fernmündliches Gespräch zwischen Rechtsanwalt und Mandant den Anforderungen an eine Erstberatung gem. § 34 RVG, so hat der Mandant nach Kündigung des anwaltlichen Rechtsbesorgungsvertrags keinen Anspruch auf Rückzahlung eines geleisteten Kostenvorschusses in Höhe der in Ansatz gebrachten Beratungsgebühr.
  2. Der Anwalt muss im Rahmen der Erstberatung kein vollständiges Ergebnis präsentieren, er muss dem Mandanten dies aber erkennbar machen und auf offen gebliebene und zu vertiefende Fragen hinweisen, den Sachverhalt, soweit möglich, vollständig erfragen und darauf hinweisen, welche Rechtsfragen von ihm noch zu recherchieren sind.

AG Essen, Urt. v. 5.12.2012 – 17 C 226/12

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?