Die Beteiligten sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Sie hatten im Jahr 2009 einen Vergleich dahingehend geschlossen, wonach sich der Antragsgegner verpflichtet hatte, an die Antragstellerin Unterhalt zu zahlen.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, der geschlossene Vergleich sei dahingehend abzuändern sei, dass der Antragsgegner nunmehr zu verpflichten sei, ihr monatlich einen höheren nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Sie sei überdies bedürftig. Der ursprünglich an ihren Sohn verschenkte Pkw – Nissan – sei von ihrem Sohn zurückübereignet worden; indes sei sie auf die Nutzung dieses Fahrzeugs angewiesen. Der weitere von ihr genutzte Pkw – Mini – sei bereits seit geraumer Zeit aufgrund eines Defektes nicht fahrbereit und sie könne die Reparaturkosten i.H.v. 1.011,50 EUR mangels eigener wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht aufbringen.
Die Antragstellerin hat die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen entsprechenden Verpflichtungsantrag begehrt.
Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten und hat gemeint, dass der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe bereits wegen fehlender Bedürftigkeit zu verwehren sei.
Das AG hat den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Antragstellerin nicht bedürftig sei. Sie sei nicht erwerbstätig und könne ihre beiden Kraftfahrzeuge zur Finanzierung der Verfahrenskosten veräußern.
Hiergegen richtet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie rügt, das AG habe verkannt, dass sie zwischenzeitlich Leistungen nach dem SGB II erhalte. Überdies habe sie – was gerichtsbekannt sei – einen Grad der Behinderung von 40. Wie sich aus dem ärztlichen Attest ergebe, dürfe sie keine Lasten von mehr als 10 kg heben oder tragen. Insofern sei sie zur Erledigung von Arztbesuchen und Einkäufen auf ihr Fahrzeug angewiesen. Sofern der Pkw Mini betroffen sei, sei dieser aufgrund eines Defektes nicht fahrbereit; sie müsse zur Reparatur 1.011,50 EUR aufwenden, was ihr indes mangels eigener finanzieller Leistungsfähigkeit nicht möglich sei.
Das FamG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit der ergänzenden Begründung vorgelegt, dass die Sozialhilfe nur vorläufig bewilligt sei, mithin noch weitere Ermittlungen nötig seien. Überdies könne die Antragstellerin auch ohne die beiden Kraftfahrzeuge einkaufen gehen und Ärzte aufsuchen.