Die nach den §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.
1. Die Antragstellerin ist nicht bedürftig.
a) Zutreffend verweist das AG zwar darauf, dass auch Vermögen in Form von realisierbaren Ansprüchen mit Vermögenswert einzusetzen ist (vgl. Reichling, in: Vorwerk/Wolf, Beck'scher Online-Kommentar, ZPO, Stand: 15.4.2012, § 115 Rn 48).
b) Wie den Beteiligten aus den Verfahren des Senats II-2 UF 213/12, II-2 WF 19/12, II-2 WF 149/11 und II-2 WF 93/11 bekannt ist, sind nach der Rspr. des Senats Personenkraftwagen im Rahmen eines Antrages auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe durchaus als einzusetzendes Vermögen i.S.d. § 115 Abs. ZPO anzusehen.
Nach § 114 S. 1 ZPO kann einem Beteiligten Verfahrenskostenhilfe gewährt werden, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Verfahrensführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.
Maßgeblich sind insoweit die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Beschlussfassung, die nach § 115 ZPO zu beurteilen sind. Nach § 115 Abs. 1 S. 1 ZPO hat der Beteiligte sein Einkommen einzusetzen. Er hat auch sein Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist (§ 115 Abs. 2 S. 1 ZPO), wobei § 90 SGB XII nach § 115 Abs. 2 S. 2 ZPO entsprechend gilt. § 90 Abs. 1 SGB XII zufolge ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Nach Abs. 2 Nr. 5 dieser Vorschrift darf allerdings die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind.
Anhaltspunkte für eine Unverwertbarkeit nach § 90 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII sind aber weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Gegenteil: die Antragstellerin beruft sich auf eine eigene fehlende Erwerbstätigkeit.
c) § 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII bestimmt schließlich, dass Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden darf, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeutete; dies ist insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würden (§ 90 Abs. 3 S. 1, S. 2 SGB XII).
Eine Härte liegt danach vor, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles, wie zum Beispiel die Art, Schwere und Dauer der Hilfe, das Alter, der Familienstand oder die sonstigen Belastungen des Vermögensinhabers und seiner Angehörigen eine typische Vermögenslage deshalb zu einer besonderen Situation wird, weil die soziale Stellung des Hilfesuchenden insbesondere wegen einer Behinderung, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nachhaltig beeinträchtigt ist (vgl. SG Augsburg, Urt. v. 15.9.2011 – S 15 SO 73/11).
Bei Anlegung dieses Maßstabes kann nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin ihre Bedürftigkeit hinreichend dargetan hat. Sie erhält ausweislich des Jobcenters Arbeit aufgrund der Bestimmungen des SGB II vorläufig 490,92 EUR.
Wie von der Antragstellerin nunmehr vorgetragen, hat ihr Sohn den ihm seinerzeit übereigneten Pkw – Nissan – nunmehr auf sie zurück übertragen. Das Fahrzeug hatte 2007 einen Wert von 25.000,00 EUR. Unter den vorliegend gegebenen Umständen hat sie diesen Vermögensgegenstand nach § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzen. Sie hat aber nicht dargelegt, dass ihr eine angemessene Lebensführung wesentlich erschwert würde oder dass es für sie oder etwaige unterhaltsberechtigte Angehörige eine Härte bedeutete, wenn sie nicht weiter über diesen Pkw verfügen könnte (§ 90 Abs. 3 SGB XII). Sie trägt zwar vor, bei ihr sei ein Grad der Behinderung von 40 anerkannt und sie leide an einem Wirbelsäulensyndrom mit Nervenwurzelreizerscheinungen sowie einer Erkrankung des zentralen Nervensystems und sei deswegen auf die Nutzung des Fahrzeugs zum Zwecke von Arztbesuchen und Einkäufen angewiesen.
Dass sie jedoch auf das Kraftfahrzeug als entsprechendes Hilfsmittel zwingend angewiesen ist, ist nicht dargetan. Die Veräußerung des Pkws würde – unter Berücksichtigung des Lebensschicksals und der Bedürfnisse der Antragstellerin – nur dann zu einer ungerechtfertigten Verschlechterung ihrer bisherigen Lebensverhältnisse führen, wenn sie aufgrund ihrer geltend gemachten Erkrankungen spezielle Mobilitätsbedürfnisse hätte und sie daher nicht generell auf die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs verwiesen werden könnte (vgl. SG Hildesheim, Urt. v. 7.4.2008 – S 34 SO 68/06). Insofern muss die Nutzung eines Fahrzeugs gerade erforderlich sein, um die behinderungsbedingten Nachteile so weit wie möglich auszugleichen.
Aber selbst wenn ein Pkw für notwendig in diesem Sinne erachtet würde, müsste es nicht der Pkw Nissan sein, zumal nach Verkauf dieses Fahrzeugs die Reparatur des Mini möglich gewesen wäre. Die allgemeine Erwägung, dass gegebenenfalls mit der Reparatur des Mini Risiken verbunden sein könnten, gebietet...