Die Parteien streiten in dem vorliegenden Kostenfestsetzungs- und Beschwerdeverfahren über die Erstattungsfähigkeit der von der Beklagten zur Festsetzung angemeldeten Reisekosten ihrer Prozessbevollmächtigten.
Die in H. ansässige Beklagte wurde in dem Berufungsverfahren vor dem OLG Brandenburg von ihren in München ansässigen Prozessbevollmächtigten vertreten. In der Berufungsinstanz fanden insgesamt vier Termine zur mündlichen Verhandlung statt, zu denen die Prozessbevollmächtigten der Beklagten jeweils mit dem Flugzeug von München nach Berlin-Tegel anreisten. Mit rechtskräftigem Schlussurteil wurden dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Beklagte für die zweite Instanz Prozesskosten in Höhe von insgesamt 7.874,26 EUR netto zur Festsetzung angemeldet, darunter Reisekosten der Prozessbevollmächtigten zu den jeweiligen Verhandlungsterminen auf der Basis des Tarifs für die Business-Class der Deutschen Lufthansa, Fahrtkosten für die Fahrten zum Flughafen München, Taxi- bzw. Mietwagenkosten für die Fahrten vom Flughafen Berlin-Tegel nach Brandenburg und zurück sowie Parkgebühren und ein Abwesenheitsgeld gem. Nr. 7005 VV.
Die Rechtspflegerin hat mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss die von dem Kläger an die Beklagte für die zweite Instanz zu erstattenden Kosten auf 6.798,40 EUR nebst Zinsen festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, Flugreisekosten des Rechtsanwalts seien nur erstattungsfähig, soweit sie die Kosten einer Bahnreise in der 1. Wagenklasse nicht überstiegen. Die fiktiven Kosten einer Bahnfahrt 1. Klasse betrügen zuzüglich Tages- und Abwesenheitsgeld für zwei Tage sowie Übernachtungskosten lediglich 630,00 EUR netto und lägen somit unter den begehrten Flug- und Taxikosten. Für die jeweiligen Terminstage seien daher nur Reisekosten in Höhe von jeweils 630,00 EUR in Ansatz zu bringen.
Gegen die teilweise Absetzung der von ihr angemeldeten Reisekosten wendet sich die Beklagte mit der sofortigen Beschwerde. Sie macht geltend, die Kürzung stehe im Widerspruch zur Rspr. zur Erstattungsfähigkeit von Flugreisekosten. Diese seien dann erstattungsfähig, wenn durch die Benutzung des Flugzeuges der Zeitaufwand erheblich verringert und dadurch andere sonst notwendig werdende Kosten erspart werden könnten. Dies sei vorliegend der Fall. Die einfache Fahrtdauer mit dem Pkw betrage mindestens 5 ½ Stunden. Unter Berücksichtigung eines entsprechenden Zeitpuffers für Staus betrage die Gesamtreisezeit 12 bis 13 Stunden, während die An- und Abreise mit dem Flugzeug 7 Stunden betrage, sodass eine Zeitersparnis von 5 bis 6 Stunden eingetreten sei. Der Rechtsanwalt müsse sich auch nicht auf einen Billigflug oder einen Flug in der Economy-Class verweisen lassen. Darüber hinaus habe das LG bei der Vergleichsberechnung hinsichtlich der fiktiven Kosten für eine Bahnfahrt die Taxikosten für die Fahrten zum Bahnhof, vom Bahnhof zum Hotel und vom Hotel zum Gericht nicht berücksichtigt.
Das LG hat der sofortigen Beschwerde mit Beschl. v. 18.4.2013 nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die sofortige Beschwerde hatte nur teilweise Erfolg.