1. Im Ergebnis zu Recht hat die Rechtspflegerin die angemeldeten Reisekosten der Prozessbevollmächtigten der Beklagten der Höhe nach auf die fiktiven Kosten einer Bahnfahrt in der 1. Wagenklasse beschränkt.
a) Flugreisekosten des Prozessbevollmächtigten zum Termin sind nicht schlechthin unter dem Gesichtspunkt der Zeitersparnis erstattungsfähig, wie sich aus der Verweisung in § 91 Abs. 1 S. 2, 2. Hs. ZPO auf § 5 Abs. 1 u. 3 JVEG ergibt. Vielmehr sind die Kosten einer Flugreise nur dann in vollem Umfang erstattungsfähig, wenn die dadurch verursachten Mehrkosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten einer Bahnfahrt 1. Klasse stehen (vgl. BGH NJW-RR 2008, 654; OLG Köln Rpfleger 2010, 549; OLG Naumburg JurBüro 2006, 87) und sich die geltend gemachten Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung des Rechtsstreits bewegen (vgl. BGH a.a.O.). Dabei ist die Partei grundsätzlich gehalten, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, solange sich dies mit der vollen Wahrung ihrer Rechte vereinbaren lässt, und unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (vgl. BGH a.a.O.; OLG Köln a.a.O.).
b) Im Streitfall hat die Beklagte für die Teilnahme am Verhandlungstermin v. 21.1.2009 einen Betrag von 785,71 EUR netto, für die Teilnahme am Verhandlungstermin v. 20.5.2009 einen Betrag von 787,61 EUR netto, für die Teilnahme am Verhandlungstermin vom 30.9.2009 einen Betrag von 724,28 EUR netto und für die Teilnahme am Verhandlungstermin vom 9.5.2012 einen Betrag von 974,27 EUR netto, jeweils inklusive Taxi- bzw. Mietwagenkosten und Parkgebühren, zur Festsetzung angemeldet. Hinzu kommen für jeden der vier Termine Fahrtkosten vom Büro der Prozessbevollmächtigten zum Flughafen in Höhe von jeweils 21,00 EUR sowie ein Abwesenheitsgeld in Höhe von jeweils 60,00 EUR, insgesamt 3.595,87 EUR netto. Ausgehend von den (fiktiven) Kosten, die für eine Bahnanreise in der ersten Wagenklasse von München nach Brandenburg und zurück angefallen wären, ist allein zu prüfen, ob die durch die Anreise der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu den jeweiligen Terminen entstandenen und zur Erstattung angemeldeten Kosten in dem hier vorliegenden Einzelfall dem Gebot einer möglichst sparsamen Prozessführung gerecht werden (vgl. OLG Köln a.a.O.).
Die Rechtspflegerin hat als fiktive Kosten für eine Bahnfahrt von München nach Brandenburg und zurück in der 1. Wagenklasse den Betrag von 450,00 EUR netto angesetzt. Zusätzlich hat sie Übernachtungskosten in Höhe von 60,00 EUR sowie ein Tage- und Abwesenheitsgeld in Höhe von 120,00 EUR für zwei Tage berücksichtigt, da angesichts der jeweils zwischen 13.00 Uhr und 14.15 Uhr angesetzten Terminszeiten die Prozessbevollmächtigten nicht gehalten gewesen wären, bei einer Fahrzeit von 7½ Stunden noch am gleichen Tage anzureisen. Nicht bedacht ist in dieser Vergleichsrechnung jedoch, dass die Beweisaufnahmetermine vom 20.5.2009 und vom 9.5.2012 so spät beendet waren, dass den Prozessbevollmächtigten eine Rückreise noch am gleichen Tag mit dem Zug nach München nicht mehr zumutbar gewesen wäre, sodass an diesen Tagen Kosten für eine weitere Übernachtung sowie jeweils weitere 60,00 EUR an Abwesenheitsgeld gem. Nr. 7005 VV angefallen wären. Der Senat hält zudem die Höhe der von der Rechtspflegerin angesetzten Übernachtungskosten für recht knapp bemessen und schätzt diese für eine Übernachtung in einem Hotel der gehobenen Mittelklasse unter der Woche auf 80,00 EUR (§ 287 ZPO). Somit ist von fiktiven Kosten in Höhe von jeweils 650,00 EUR (450,00 + 80,00 + 120,00) für die Verhandlungstermine vom 21.1.2009 und vom 30.9.2009 sowie in Höhe von jeweils 790,00 EUR (450,00 + 160,00 + 180,00) für die Verhandlungstermine vom 20.5.2009 und vom 9.5.2012 auszugehen, insgesamt 2.880,00 EUR. Ferner sind zu berücksichtigen weitere Kosten für die Fahrten vom Bahnhof zum Gericht, vom Gericht zum Hotel etc., die mit geschätzt 30,00 EUR pro Terminstag anzusetzen sind. Demnach ist insgesamt von fiktiven Reisekosten bei Bahnanfahrten erster Klasse von 3.000,00 EUR netto auszugehen.
c) Mit diesen fiktiven Kosten wären die von der Beklagten angemeldeten tatsächlich entstandenen Kosten in Höhe von 3.595,87 EUR netto auf ihre Angemessenheit hin zu vergleichen. Die tatsächlich entstandenen Kosten überschreiten die fiktiven Kosten um rund 20 %. Ob dieses Verhältnis grundsätzlich noch als angemessen anzusehen ist, braucht nicht entschieden zu werden. Denn im Streitfall beruht die Überschreitung allein darauf, dass die die Prozessbevollmächtigten der Beklagten entgegen dem Gebot der möglichst sparsamen Prozessführung Flüge zum Tarif der Business-Class gebucht hat.
Über die fiktiven Kosten einer Bahnanreise hinausgehende Mehrkosten, die durch die Buchung eines Fluges in der Business-Class gegenüber einem Tarif der Economy-Class entstanden sind, sind grundsätzlich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erstattungsfähig. Der Senat folgt insoweit der wohl überwiegenden Auffassung in der Rspr. der Oberlandesgerichte, dass nach ...