Das LG hat zu Recht über die Kosten des Rechtsstreits durch Beschluss gem. § 91a ZPO entschieden. Obwohl der Vergleich ohne ausdrückliche Kostenregelung getroffen wurde, griff für die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleiches nicht die gesetzliche Kostenregelung des § 98 ZPO ein, wonach die Kosten von Rechtsstreit und Vergleich als gegeneinander aufgehoben gelten. Der Vergleich regelte nach dem Willen der Parteien nicht den gesamten Rechtsstreit einschließlich der Kosten sondern nur die Hauptsache. Zu den Kosten enthielt der protokollierte Vergleich eine ungewollte, versehentliche Lücke, sodass über diese nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch den Vergleich für eine gerichtliche Kostenentscheidung gem. § 91a ZPO Raum blieb.
Dies ergibt sich zunächst schon aus dem Wortlaut und dem protokollierten Inhalt des Vergleiches. Dieser Vergleich regelt in Nr. 2 eine ratenweise Begleichung der Hauptschuld und der Verfahrenskosten nach Kostenfestsetzung durch die Beklagte ohne Einschränkung. Die Parteien gingen demnach übereinstimmend davon aus, dass ein Kostenfestsetzungsverfahren gem. den §§ 103 ff. ZPO stattfinden würde. Ein solches Kostenfestsetzungsverfahren ist aber entbehrlich bei einer Kostenaufhebung i.S.d. § 92 Abs. 1 S. 2 ZPO wie sie bei § 98 ZPO folgt, denn bei Kostenaufhebung trägt jede Partei ihre Kosten, also auch ihre Rechtsanwaltskosten, selbst, sodass eine Kostenfestsetzung nicht erforderlich ist.
Auch nach dem sonstigen Inhalt des Vergleichs erscheint die Kostenregelung des § 98 ZPO nicht als sinnvolle, vernünftige Kostenregelung, wie das bei einem Vergleich aufgrund echten gegenseitigen Nachgebens der Fall ist, sodass eine Auslegung des protokollierten Vergleiches auch insoweit nicht dafür spricht, dass die Parteien die Kostenregelung des § 98 ZPO wollten und deshalb keine anderweitige ausdrückliche Regelung für die Kosten in dem Vergleich getroffen haben (zur Auslegbarkeit eines Vergleiches in diesem Zusammenhang: Herget in Zöller, ZPO, 29. Aufl. § 98 Rn 2 und §§ 103, 104 Rn 21 "Prozessvergleich"). Denn der Vergleich beinhaltete ein volles Anerkenntnis der Beklagten. Lediglich bei den Zahlungsmodalitäten wurde eine Ratenzahlungsweise vereinbart. Der Vergleich spiegelte dabei den Inhalt des streitigen Verfahrens bis zur mündlichen Verhandlung insoweit wieder, als die Beklagte der Klageforderung keine Einwendungen entgegenhielt. Bei einem Anerkenntnis der Klageforderung hat regelmäßig die anerkennende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, wie sich aus der Ausnahmeregelung des § 93 ZPO für das sofortige Anerkenntnis im Umkehrschluss ergibt. Ein Grund dafür, weshalb die Klägerin dann hier trotz vollen Anerkenntnisses der Klageforderung durch die Beklagte bereit gewesen sein sollte, die Hälfte der Verfahrenskosten zu tragen, ist nicht ersichtlich.
Das Gericht und die Klägerin haben in dem Verfahren ausdrücklich erklärt, eine positive Kostenregelung dahin, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleiches zu tragen habe, sei versehentlich unterblieben. Die Beklagtenvertreterin ist dem Klägervortrag nicht ausdrücklich entgegengetreten, dass aufgrund vorterminlicher Absprachen über die Eckpunkte des Vergleichs eine Kostentragung durch die Beklagte vorgesehen gewesen sei. Sie berief sich dagegen lediglich auf die Protokollierung des Vergleichs in der mündlichen Verhandlung, die eine solche Kostenregelung eben nicht vorgesehen habe. Aus diesem Umstand ergibt sich aber gerade nicht, dass die Klägerin entgegen ihren Äußerungen von ihrem Willen, eine von § 98 ZPO abweichende Kostenregelung zulasten der Beklagten abschließen zu wollen, Abstand genommen hatte. Vielmehr sprechen alle Umstände – wie ausgeführt – dafür, dass bei der Protokollierung des Vergleichs trotz nochmaligen Vorspielens und Genehmigung der Vergleich insoweit ungewollt lückenhaft blieb, als jedenfalls das Gericht und der Klägervertreter übersahen, dass die gewollte Kostenregelung nicht mitprotokolliert worden war.
Der Vergleich enthält mithin eine einvernehmliche Regelung der Parteien nur über die Hauptsache selbst, während die Kostenfrage versehentlich und – jedenfalls von der Klägerin – ungewollt offen geblieben ist. Die Kostenfrage wurde nicht einvernehmlich offen gelassen mit der Folge des Eingreifens des § 98 ZPO.
Diese Rechtslage kann mit der Situation gleichgesetzt werden, in der die Parteien ausdrücklich oder konkludent erklären, einen Vergleich nur über die Hauptsache abschließen zu wollen, mit der die Rechtsfolge des § 98 ZPO nur ausgeschlossen wird, ohne dass dem eine andere positive Kostenregelung entgegengesetzt wird, sog. negative Kostenregelung (so auch OLG Köln NJW-RR 1995, 509). In diesem Fall tritt durch den Vergleich über die Hauptsache eine Erledigung der Hauptsache i.S.d. § 91a ZPO ein. Das Gericht entscheidet aufgrund der ausdrücklichen oder konkludenten Willenserklärungen der Parteien über die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung d...