§ 60 Abs. 1 S. 1 RVG stellt auf die Erledigung derselben Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG ab, sodass es darauf ankommt, ob es sich nach den §§ 16 ff. um dieselbe oder verschiedene Angelegenheiten handelt.
Um verschiedene Angelegenheiten handelt es sich danach insbesondere hierbei:
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Mahnverfahren und streitiges Verfahren (§ 17 Nr. 2 RVG), |
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vereinfachtes Unterhaltsverfahren und streitiges Verfahren (§ 17 Nr. 3 RVG), |
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Arrest- und einstweiliges Anordnungsverfahren im Verhältnis zur Hauptsache (§ 17 Nr. 4 RVG). |
Es ist daher für diese Verfahren jeweils unter Beachtung des § 60 RVG zu prüfen, welches Recht Anwendung findet, sodass das Gebührenrecht auseinanderfallen kann. Gleiches gilt für die in § 18 RVG genannten besonderen Angelegenheiten, sodass für die Frage, welches Recht Anwendung findet, hier gleichfalls gesondert nach § 60 RVG zu prüfen ist.
Beispiel
Der Anwalt erhält am 10.6.2013 den unbedingten Auftrag zur Beantragung eines Mahnbescheids. Nachdem am 10.8.2013 Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt wird, wird der Anwalt beauftragt, das streitige Verfahren durchzuführen.
Für das Mahnverfahren ist Altrecht anzuwenden, für das streitige Verfahren bereits neues Recht. Im Rahmen der nach Anm. zu Nr. 3305 VV vorzunehmenden Anrechnung ist die Verfahrensgebühr für das Mahnverfahren nur in der nach dem Altrecht tatsächlich entstandenen Höhe anzurechnen.
Handelt es sich jedoch um eine einheitliche Angelegenheit nach § 16 RVG, z.B. Scheidungs- und Folgesachen, ist nur auf den Zeitpunkt der erstmaligen unbedingten Auftragserteilung oder der Beiordnung abzustellen. Auch bei einem Stufenklageverfahren handelt es sich hinsichtlich der Auskunfts- und Leistungsstufe nur um eine einheitliche Angelegenheit, da von Anfang an der Auftrag vorliegt, einen unbezifferten Leistungsantrag zu stellen, der im Übrigen wegen § 254 ZPO auch sofort anhängig wird.
Beispiel
Am 15.6.2013 wird Auftrag zur Einreichung eines Scheidungsantrags und der Folgesache Versorgungsausgleich erteilt. Am 10.11.2013 wird der Anwalt auch beauftragt, Unterhaltsansprüche ab Rechtskraft der Scheidung geltend zu machen, so dass das Verbundverfahren um die entsprechende Folgesache erweitert wird.
Das Verbundverfahren ist einheitlich nach altem Recht abzurechnen, da Scheidungs- und Folgesachen eine einheitliche Angelegenheit bilden und der erste Auftrag vor dem 1.8.2013 erteilt wurde.