Es gilt § 60 Abs. 1 S. 2 RVG. War danach der Anwalt am 1.8.2013 in derselben Angelegenheit bereits tätig, so ist seine Vergütung dann nach neuem Recht zu berechnen, wenn das Rechtsmittel nach dem 31.7.2013 eingelegt wird.

Für den Anwalt des Rechtsmittelgegners kommt es wegen § 60 Abs. 1 S. 1 RVG jedoch auf den Zeitpunkt der unbedingten Auftragserteilung an. Er erhält daher seine Vergütung auch dann nach neuem Recht, wenn der unbedingte Auftrag nach dem 31.7.2013 erteilt wurde, das Rechtsmittel aber noch vor dem 1.8.2013 eingelegt war.

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