Einführung
Obwohl das 2. KostRMoG bereits zum 1.8.2013 in Kraft getreten ist, bereiten die Übergangsregelungen der einzelnen Kostengesetze in einer Vielzahl von Fällen noch immer Probleme, weil gerichtliche Verfahren mit einer langen Dauer erst jetzt nach und nach abgeschlossen werden und nun etwa die Berechnung der PKH/VKH-Vergütung oder die Kostenfestsetzung erfolgen muss. Gleiches gilt für die Gerichtskosten. Insoweit hatten die Gerichte bereits über Streitfragen zum Übergangsrecht zu entscheiden. Es soll daher nachfolgend kurz auf die wichtigsten Problemfälle eingegangen werden.
I. Anwaltsvergütung
1. Grundsatz – Erteilung des unbedingten Auftrags
Es gilt § 60 Abs. 1 RVG. Danach ist noch altes Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag vor dem 1.8.2013 erteilt worden war, d.h. der Abschluss eines ohne Bedingung zustande gekommenen Mandatsvertrags. Es muss daher zwingend zwischen dem unbedingten und dem bedingten Auftrag unterschieden werden. Maßgeblich ist jedoch nicht der Eingang eines Auftragsschreibens, sondern der Zeitpunkt der Auftragsannahme durch den Anwalt. Auch auf den Zeitpunkt der Vollmachtserteilung kommt es nicht an, jedoch kann es sich um ein Indiz für die Auftragserteilung handeln.
Beispiel
Der unbedingte Auftrag zur Klageerhebung wird am 20.7.2013 erteilt und vom Anwalt angenommen. Die Klage wird am 10.8.2013 bei Gericht eingereicht.
Es ist für die Anwaltsvergütung das bis zum 31.7.2013 geltende RVG anzuwenden.
2. Einheitliche Angelegenheit
§ 60 Abs. 1 S. 1 RVG stellt auf die Erledigung derselben Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG ab, sodass es darauf ankommt, ob es sich nach den §§ 16 ff. um dieselbe oder verschiedene Angelegenheiten handelt.
Um verschiedene Angelegenheiten handelt es sich danach insbesondere hierbei:
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Mahnverfahren und streitiges Verfahren (§ 17 Nr. 2 RVG), |
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vereinfachtes Unterhaltsverfahren und streitiges Verfahren (§ 17 Nr. 3 RVG), |
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Arrest- und einstweiliges Anordnungsverfahren im Verhältnis zur Hauptsache (§ 17 Nr. 4 RVG). |
Es ist daher für diese Verfahren jeweils unter Beachtung des § 60 RVG zu prüfen, welches Recht Anwendung findet, sodass das Gebührenrecht auseinanderfallen kann. Gleiches gilt für die in § 18 RVG genannten besonderen Angelegenheiten, sodass für die Frage, welches Recht Anwendung findet, hier gleichfalls gesondert nach § 60 RVG zu prüfen ist.
Beispiel
Der Anwalt erhält am 10.6.2013 den unbedingten Auftrag zur Beantragung eines Mahnbescheids. Nachdem am 10.8.2013 Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt wird, wird der Anwalt beauftragt, das streitige Verfahren durchzuführen.
Für das Mahnverfahren ist Altrecht anzuwenden, für das streitige Verfahren bereits neues Recht. Im Rahmen der nach Anm. zu Nr. 3305 VV vorzunehmenden Anrechnung ist die Verfahrensgebühr für das Mahnverfahren nur in der nach dem Altrecht tatsächlich entstandenen Höhe anzurechnen.
Handelt es sich jedoch um eine einheitliche Angelegenheit nach § 16 RVG, z.B. Scheidungs- und Folgesachen, ist nur auf den Zeitpunkt der erstmaligen unbedingten Auftragserteilung oder der Beiordnung abzustellen. Auch bei einem Stufenklageverfahren handelt es sich hinsichtlich der Auskunfts- und Leistungsstufe nur um eine einheitliche Angelegenheit, da von Anfang an der Auftrag vorliegt, einen unbezifferten Leistungsantrag zu stellen, der im Übrigen wegen § 254 ZPO auch sofort anhängig wird.
Beispiel
Am 15.6.2013 wird Auftrag zur Einreichung eines Scheidungsantrags und der Folgesache Versorgungsausgleich erteilt. Am 10.11.2013 wird der Anwalt auch beauftragt, Unterhaltsansprüche ab Rechtskraft der Scheidung geltend zu machen, so dass das Verbundverfahren um die entsprechende Folgesache erweitert wird.
Das Verbundverfahren ist einheitlich nach altem Recht abzurechnen, da Scheidungs- und Folgesachen eine einheitliche Angelegenheit bilden und der erste Auftrag vor dem 1.8.2013 erteilt wurde.
3. Mehrvertretung
War der unbedingte Auftrag bereits vor dem 1.8.2013 erteilt und wird der Anwalt von einem weiteren Auftraggeber nach dem 31.7.2013 beauftragt, so muss der Anwalt einheitlich nach altem Recht abrechnen, sodass auch die nach Nr. 1008 VV erhöhten Gebühren nur nach altem Recht zu berechnen sind.
Beispiel
In einer Zivilsache erteilt A dem Anwalt am 10.7.2013 unbedingten Auftrag zur Klageerhebung. Am 10.9.2013 erteilt auch B dem Anwalt unbedingten Klageauftrag. Der Anwalt vertritt A und B nunmehr in derselben Angelegenheit.
Es gilt einheitlich altes Recht, sodass der Anwalt auch die nach Nr. 1008 VV auf einen 1,6-Gebührensatz erhöhte Verfahrensgebühr nach altem Recht abrechnen muss.
4. Gegenstandswert
§ 60 Abs. 1 S. 1, 2 RVG gilt auch dann, wenn Vorschriften geändert werden, auf die das RVG verweist (§ 60 Abs. 1 S. 3 RVG). Hierzu gehören insbesondere die Fälle, in denen sich der Gegenstandswert wegen § 23 Abs. 1 RVG nach den Wertvorschriften des für das Verfahren maßgebli...