Die Beschwerdegegner sind Mieter in einer Wohnung der Beschwerdeführerin. Die monatliche Miete beträgt 683,55 EUR. Die Beschwerdegegner behaupten, in der Wohnung Mängel festgestellt zu haben, und beantragten zur möglichen Vorbereitung einer Vorschussklage ein selbstständiges Beweisverfahren über die Ursachen der Mängel, Reparaturmöglichkeiten und deren Kosten. Dem Antrag kam das AG nach.

Der bestellte Sachverständige errechnete in seinem Gutachten Kosten zur Behebung der festgestellten Mängel in Höhe von rund 10.200,00 EUR. Diesen Wert legte das AG zugrunde und setzte den Streitwert im selbstständigen Beweisverfahren auf 10.200,00 EUR fest.

Dagegen wendete sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde. Sie ist der Ansicht, dass der Streitwert nach § 41 Abs. 5 GKG in Höhe der zulässigen Minderungsquote an einer Jahresmiete hätte festgesetzt werden müssen. Da vorliegend nur geringe Beeinträchtigungen vorlägen, keine Feststellungen über eine Gesundheitsgefahr getroffen wurden und die Fenster nur leicht undicht seien, läge die zulässige Minderungsquote bei 10 Prozent, der Streitwert somit bei 900,00 EUR.

Die Beschwerdegegner sind der Ansicht, dass der Gutachtenauftrag nicht auf die Höhe des angemessenen Minderungsbetrages abgezielt habe, sondern auf die Kosten für die Beseitigung der Mängel, so dass die Streitwertfestsetzung nicht zu beanstanden sei. Im Übrigen sei das Verfahren zur Vorbereitung einer möglichen Vorschussklage durchgeführt worden.

Das AG half der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vor. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.

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