Verfahrensgang

AG Pinneberg (Beschluss vom 29.09.2003; Aktenzeichen 62 H 5/03)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Pinneberg vom 29.9.2003 abgeändert:

Der Streitwert wird auf EUR 900,00 (EUR 75,00 × 12 Monate) festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist gemäß § 9 Abs. 2 BRAGO zulässig.

Die Beschwerde ist auch begründet.

Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer wird der Gebührenstreitwert, der auch für die Gebühren des Rechtsanwaltes maßgebend ist gemäß § 25 Abs. 3 GKG, auf den Betrag der geschätzten einjährigen Mietzinsminderung entsprechend § 16 Abs. 1 GKG festgesetzt.

Hier ist von einem Minderungsbetrag von monatlich EUR 75,00 auszugehen, so dass sich der Gebührenstreitwert auf EUR 900,00 beläuft.

Dieser für die Hauptsache maßgebliche Wert gilt auch für das selbstständige Beweisverfahren (Zöller/Hergert, ZPO, 23. Aufl., § 3 Rdnr. 16, Stichwort selbstständiges Beweisverfahren).

Die Kammer legt bei der Schätzung des Gebührenstreitwertes für die Mängelbeseitigung des Mieters die §§ 3, 9 ZPO zugrunde. § 9 ZPO erfasst allgemein den Wert eines Rechts auf wiederkehrende Nutzungen und Leistungen, wobei die Klageart keine Rolle spielt. Deshalb bemisst sich der Wert der Herstellungspflicht des Vermieters sowie sein Bestreiten des Zahlungsverlangens nach § 9 ZPO (BGH NJW 2000, 3143). Die Kammer begrenzt jedoch für den Gebührenstreitwert den zu schätzenden Betrag aus sozialen Gründen auf die einjährige Minderungsquote. Der soziale Schutzgedanke des § 16 Abs. 1 GKG ist auf die Mängelbeseitigungsklage übertragbar und rechtfertigt dessen entsprechende Anwendbarkeit. Werden erhebliche Mietmängel geltend gemacht, würde die Rechtsverfolgung für den Mieter mit einem erheblichen finanziellen Risiko belastet sein, wenn der Gebührenstreitwert nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der zu schätzenden Minderung zu bemessen wäre. Die Verfolgung von Gewährleistungs- und Erfüllungsansprüchen würde den Mieter in diesen Fällen, in denen eine Mietzinsminderung bis zu 100 % denkbar wäre, weit über die Kosten eines Prozesses, der den Bestand des Mietverhältnisses selbst zum Gegenstand hat, hinaus belasten. Darin liegt ein Wertungswiderspruch, dem die Kammer durch die Begrenzung des Gebührenstreitwertes auf den einjährigen Minderungsbetrag Rechnung trägt.

Diese Rechtsprechung steht auch nicht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, nach welcher der Wert der Beschwer eines zur Mängelbeseitigung verurteilten Vermieters sich entsprechend der Minderungsquote nach dem 3,5-fachen Betrag der Mietminderung bemisst (BGH, NJW 2000, 3142; BGH, NJW-RR 2003, 229). Diese Rechtsprechung bezieht sich lediglich auf den Wert der Beschwer und nicht auf den Gebührenstreitwert.

Der Kostenausspruch beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1520522

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