Verfahrensgang
AG Pinneberg (Aktenzeichen 62 H 6/02) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts … wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Der Beschwerdeführer trägt seine Auslagen selbst.
Gründe
Das eingelegte Rechtsmittel war als sofortige Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Antragsteller gem. § 9 Abs. 2 BRAGO auszulegen, denn den Antragstellern persönlich fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Festsetzung eines höheren Gebührenstreitwertes (Hartmann, Kostengesetze, 30. Auflage, Randnote 14 zu § 9).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Mit Recht und entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Kammer hat der Amtsrichter den Gebührenstreitwert, der auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend ist gem. § 25 Abs. 3 GKG auf den Betrag der geschätzten einjährigen Mietzinsminderung festgesetzt.
Dieser für die Hauptsache maßgebliche Wert gilt auch für das selbständige Beweisverfahren (Zöller/Hergert ZPO, 23. Aufl., § 3 Rdn. 16, Stichwort: Selbständiges Beweisverfahren).
Die Kammer sieht sich im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer herangezogenen Entscheidungen des Landgerichts Kiel (WM 03 S. 37) und BGH (NJW 00, S. 3142) nicht veranlaßt, ihre bisherige Rechtsprechung aufzugeben oder zu ändern.
Die Entscheidung des BGH befaßt sich mit der Beschwer der dortigen Rechtsmittelführer und nicht mit dem Gebührenstreitwert in der Sache.
Das Landgericht Kiel hat sich zwar zur Festsetzung des Gebührenstreitwertes an dem Beschluss des BGH orientiert, jedoch den Schwerpunkt der Argumentation und in ihrer Folge die Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung auf die Zugrundelegung der §§ 3, 9 ZPO – Orientierung an der geschätzten Mietzinsminderung und nicht mehr an den gem. § 3 ZPO zu schätzenden Mängelbeseitigungskosten – gestützt.
Auch die Kammer legt im Weiteren bei der Schätzung des Gebührenstreitwertes für die Mängelbeseitigung des Mieters, §§ 3, 9 ZPO zugrunde. § 9 ZPO erfaßt allgemein den Wert eines Rechts auf wiederkehrende Nutzungen und Leistungen, wobei die Klageart keine Rolle spielt. Deshalb bemißt sich der Wert der Herstellungspflicht des Vermieters sowie sein Bestreiten des Zahlungsverlangens gegenüber einem mindernden Mieter nach § 9 ZPO (BGH NJW 00, S. 3143).
Die Kammer begrenzt jedoch für den Gebührenstreitwert den zu schätzenden Betrag aus sozialen Gründen auf die einjährige Minderungsquote. Der soziale Schutzgedanke des § 16 Abs. 1 GKG ist auf die Mängelbeseitigungsklage übertragbar und rechtfertigt dessen entsprechende Anwendbarkeit. Werden erhebliche Mietmängel geltend gemacht würde die Rechtsverfolgung für den Mieter mit einem erheblichen finanziellen Risiko belastet sein, wenn der Gebührenstreitwert nach dem 3,5 fachen Jahresbetrag der zu schätzenden Minderung zu bemessen wäre. Die Verfolgung von Gewährleistungs- und Erfüllungsansprüchen würde den Mieter in diesen Fällen, in denen eine Mietzinsminderung bis zu 100 % denkbar wäre, weit über die Kosten eines Prozesses der den Bestand des Mietverhältnisses selbst zum Gegenstand hat, hinaus belasten. Darin liegt ein Wertungswiderspruch, den die Kammer durch die Begrenzung des Gebührenstreitwertes auf den einjährigen Minderungsbetrag Rechnung trägt.
Der Kostenausspruch beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.
Fundstellen