Zu Recht hat das AG den Streitwert nach der Höhe der voraussichtlichen Instandsetzungskosten bemessen.

Die Beschwerdeführerin verweist zwar grundsätzlich zu Recht auf § 41 Abs. 5 GKG, denn auch im selbstständigen Beweisverfahren wird regelmäßig der Jahreswert des Mietminderungsbetrages nach § 41 Abs. 5 GKG als Streitwert festgesetzt, wenn Mieter Instandsetzung wegen Mängeln an der Mietsache verlangen (OLG Hamburg NJOZ 2010, 492; Blank/Börstinghaus/Blank, Mietrecht, 3. Aufl. 2008, § 536 Rn 124).

Das gilt jedoch nicht, wenn, wie vorliegend, der Antragssteller bereits bei Antragsstellung deutlich macht, dass er das selbstständige Beweisverfahren zur Vorbereitung einer möglichen Kostenvorschussklage betreibt. Betreibt der Mieter gegen den Vermieter ein selbstständiges Beweisverfahren zur Vorbereitung eines Anspruchs auf Vorschuss für eine Ersatzvornahme, bemisst sich der Streitwert des selbstständigen Beweisverfahrens nach den Kosten, die entstanden wären, wenn die Mängelbeseitigung durchgeführt worden wäre (LG Bonn, Beschl. v. 18.2.2008 – 6 T 396/07). Der Jahresbetrag einer angemessenen Minderung ist dagegen nicht maßgebend (a.a.O.). Das beruht darauf, dass die Wertfestsetzung für das selbstständige Beweisverfahren sich stets an der des Hauptsacheverfahrens orientiert. Für den Vorschussanspruch nach § 536a Abs. 2 BGB bemisst sich der Gebührenstreitwert an der Höhe der voraussichtlichen Kosten einer Schadensbeseitigung (Bamberger/Roth-Ehlert, Beck-OK, BGB, Ed. 23, Stand: 1.11.2011, § 536 Rn 114).

AGS 2/2014, S. 74 - 75

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