Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet.
1. Die Wertfestsetzung des Senats beruht auf § 50 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 FamGKG. Das Gesamtnettoeinkommen der Ehegatten von monatlich (2.170,00 EUR + 1.500,00 EUR =) 3.670,00 EUR führt zu einem in drei Monaten erzielten Einkommen von 11.010,00 EUR, so dass sich bei fünf gegenständlichen Anrechten und einem Ansatz von 10 % je Anrecht ein Verfahrenswert von 5.505,00 EUR für das Beschwerdeverfahren ergibt.
a) Der Senat folgt der Ansicht des OLG Bremen (Beschl. v. 2.7.2012 – 4 WF 69/12, FamRZ 2013, 724), dass für Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG die erste Alternative des § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG anwendbar ist und nicht die zweite Alternative, die einen Ansatz von 20 % für jedes Anrecht vorsieht (in diesem Sinne wohl auch Hartmann, KostG, 43. Aufl., § 50 FamGKG Rn 4 ff. m.w.Nachw.; a.A. OLG Schleswig, Beschl. v. 19.6.2013, Az. 15 WF 200/13, AGS 2013, 343). Für dieses Verständnis spricht bereits der Wortlaut der zweiten Alternative, die von "Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung" spricht, wobei es für die Abgrenzung nicht darauf ankommt, ob die Versorgungsausgleichsentscheidung gleichzeitig mit der Scheidung erfolgt, sondern mit der Formulierung eine Anknüpfung an die entsprechenden Abschnitte im VersAusglG gemeint ist (so auch OLG Bremen a.a.O. m.w.Nachw.). Zu Recht weist das OLG Bremen a.a.O. weiter darauf hin, dass die zweite Alternative vom Gesetzgeber erst nachträglich als Sonderregel für die Bemessung des Verfahrenswertes bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gem. den §§ 20 ff. VersAusglG eingefügt worden ist (BT-Drucks 16/11903, S. 61), während ursprünglich für alle Versorgungsausgleichsverfahren ein Ansatz von 10 % für jedes Anrecht vorgesehen war (BT-Drucks 16/10144, S. 111). Der Anwendungsbereich der zweiten Alternative der genannten Vorschrift ist danach auf die Fälle der §§ 20-26 VersAusglG beschränkt, während sich die erste Alternative grundsätzlich auf alle übrigen Versorgungsausgleichsverfahren bezieht.
b) Einen Fall des § 50 Abs. 3 FamGKG hält der Senat nicht für gegeben. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen, wenn der nach Abs. 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. Dies setzt voraus, dass der Wert nach dem Umfang, der Schwierigkeit und der Bedeutung der Sache nicht vertretbar ist (Hartmann, KostG, 43. Aufl., § 44 FamGKG Rn 6 m.w.Nachw.).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar zeichnet sich das Verfahren durch einen gewissen Umfang aus, was insbesondere darin begründet ist, dass Auskünfte von fünf Versorgungsträgern einzuholen waren. Diesem Umstand wird jedoch bereits über die Berechnung gem. § 50 Abs. 1 FamGKG Rechnung getragen, da der nach dieser Vorschrift ermittelte Wert von der Anzahl der Anrechte abhängig ist. Der Umstand, dass ein Versorgungsträger aus Rechtsgründen eine weitere Auskunft zu erteilen hatte, führt nicht bereits zur Anwendung von § 50 Abs. 3 FamGKG. Auch ist die Schwierigkeit der Sache zwar als überdurchschnittlich anzusehen, was aber noch nicht zur Annahme einer Unbilligkeit im vorgenannten Sinn führt. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der nach Abs. 1 festgesetzte Wert hier deutlich über dem Mindestwert von 1.000,00 EUR liegt.