Dieser Restanspruch aus der genannten Rechnung steht dem Kläger nicht zu. Der von ihm beauftragte Verteidiger war nicht berechtigt, die Zusatzgebühr gem. Nr. 4141 VV i.H.v. 168,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer zu erheben.
Dabei teilte das Gericht die Auffassung des BGH in seinem Urt. v 5.11.2009 (IX ZR 237/08), dass nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung des Gebührentatbestandes Nr. 4141 VV vor der Novellierung die Gebühr nicht anfallen sollte, wenn nach Einstellung des Strafverfahrens gem. § 170 Abs. 2 StPO eine Verweisung an die Ordnungsbehörde gem. § 43 OWiG erfolgte. Der bis zum 2. KostRMoG im Gesetz gebrauchte Begriff des "Verfahrens" ist als Oberbegriff zu verstehen, der sowohl das strafrechtliche Ermittlungsverfahren sowohl als auch das Bußgeldverfahren umfassen kann. Da der Wortlaut insoweit nicht eindeutig war, hatte die Auslegung nach Sinn und Zweck der Vorschrift zu erfolgen. Dabei folgte das Gericht der damaligen Ansicht des BGH, dass eine Auslegung dahingehend zu erfolgen hatte, dass die Vorschrift eine endgültige Einstellung des Verfahrens im Sinne einer endgültigen Erledigung voraussetzte. Der Gebührentatbestand sollte aufwändige Tätigkeiten des Verteidigers, die zur endgültigen Einstellung des Verfahrens und somit zu einer Entlastung der Gerichte führten, honorieren. Wird die zugrunde liegende Handlung jedoch als Ordnungswidrigkeit weiter verfolgt, bleibt diese Entlastung der Gerichte gerade aus. Die später mit dem 2. KostRMoG erfolgte Änderung des Wortlauts des Gebührentatbestand und die damit einhergehende Änderung in der Sache ändert nichts daran, dass die damalige Rspr. des BGH unter den Voraussetzungen vor der Änderung richtig war und daher auch bis zur erfolgten Änderung Anwendung finden muss.
Darüber hinaus bestünde vorliegend aber auch bei Anwendung der neuen Gesetzeslage kein Anspruch, da auch das Erfordernis der Mitwirkung an der Einstellung nicht gegeben ist. Vorliegend hat der Verteidiger des Klägers lediglich seine Mandatierung angezeigt, Akteneinsicht gefordert und eine mögliche Einlassung zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt. Das reicht nicht aus, um von einer "Mitwirkung bei der Erledigung des Verfahrens" auszugehen. Erforderlich ist, dass der Verteidiger die Einstellung des Verfahrens zumindest gefordert hat und die entsprechende Entscheidung nicht auch ohne sein Zutun erfolgt wäre (vgl. BGH, Urt. v. 20.1.2011 – IX ZR 123/10). Vorliegend war für die Staatsanwaltschaft noch nicht ersichtlich, wie sich der Kläger im Ermittlungsverfahren verhalten, insbesondere ob er sich zur Sache einlassen würde. Dennoch wurde das Verfahren eingestellt und an die Ordnungsbehörde abgegeben, ohne dass überhaupt Gelegenheit zur Einlassung gegeben wurde. Diese Entscheidung erfolgte daher unabhängig von der Tätigkeit des Verteidigers. Allein die Anzeige der Mandatierung und das Akteneinsichtsgesuchs sind nicht als ausreichende Mitwirkungshandlungen anzusehen.
Mitgeteilt von Ass. jur. Willi Scharder, Mönchengladbach
AGS 2/2014, S. 64