In der Sache ist die weitere Beschwerde nicht begründet, denn das LG hat der Beschwerde zu Recht abgeholfen.
1. Zutreffend hat das LG die Beschwerde des Insolvenzverwalters für zulässig gehalten. Dabei ist es zu Recht von einer Beschwerde nach § 66 GKG ausgegangen. Denn eine Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorschusszahlung nach § 67 Abs. 1 GKG setzt einen förmlichen Gerichtsbeschluss (§ 63 GKG) voraus, durch den die Tätigkeit des Gerichts von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht wird (OLG Düsseldorf AGS 2009, 455). Ein solcher liegt nicht vor. Der Insolvenzverwalter ist als Partei kraft Amtes und Adressat der von ihm angegriffenen Vorschussrechnung beschwerdebefugt. Ob sein Rechtsschutzbedürfnis für eine gegen die Vorschussrechnung gerichtete Beschwerde mit Erlass einer abschließenden Kostenrechnung entfallen würde, bedarf keiner Klärung. Denn eine solche Rechnungsstellung ist bislang nicht erfolgt.
2. Das LG vertritt die Auffassung, die in dem Insolvenzverfahren entstehende Gerichtsgebühr sei nicht aus dem Wert der Insolvenzmasse von 7,5 Mrd. EUR, sondern in Anwendung des § 39 Abs. 2 GKG aus dem Wert vom 30 Mio. EUR zu berechnen.
Dies hält einer rechtlichen Überprüfung (§ 66 Abs. 4 S. 1 GKG) Stand (siehe i.E., aber ohne weitere Begründung: BGH, Beschl. v. 26.10.2006 – IX ZB 245/05).
a) Nach seiner systematischen Stellung erlaubt § 39 Abs. 2 GKG die Anwendung auf das Insolvenzverfahren, das hinsichtlich der entstehenden Kosten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 GKG in den Geltungsbereich des Gesetzes einbezogen ist. § 39 GKG befindet sich in Abschnitt 7 des GKG, der in Unterabschnitt 1 (§§ 39–47) gesetzessystematisch vor die Klammer gezogene "Allgemeine Wertvorschriften" (Amtliche Überschrift) enthält, während der ihm folgende Unterabschnitt 2 (§§ 48–60) "Besondere Wertvorschriften" beinhaltet. Diese weisen dem jeweils genannten Verfahren spezielle Wertberechnungsregeln zu und erfassen in § 58 InsO das Insolvenzverfahren. Aus der letztgenannten Vorschrift ergibt sich kein Anhaltspunkt für die etwaige Nichtanwendbarkeit des § 39 Abs. 2 GKG.
Soweit demgegenüber die Vertreterin der Landeskasse ausführt, es handele sich bei § 58 GKG um eine abschließende Sondervorschrift, es könne nicht davon ausgegangen werden, "dass der 1. Unterabschnitt als “vor die Klammer gezogen‘ auch für die im 2. Unterabschnitt geregelten Fälle zu gelten habe", kann dem gerade nicht gefolgt werden. Denn es erschließt sich aus der Gesetzessystematik nicht, warum die §§ 39–47 GKG für das Insolvenzverfahren bereits grundsätzlich nicht anzuwenden sein sollten, während sie für andere Verfahren der §§ 48 ff. GKG, so insbesondere die in § 48 GKG erfassten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, ohne Zweifel heranzuziehen sind. Angesichts dessen verfängt auch das Argument der Beschwerdeführerin nicht, § 58 GKG enthalte keinen Hinweis auf die Anwendbarkeit des § 39 GKG. Denn zur Anwendung des § 39 GKG auf das Insolvenzverfahren bedarf es aus gesetzessystematischer Sicht keines solchen Hinweises.
b) Der Wortlaut des § 39 Abs. 2 GKG führt zu einer Anwendung der Vorschrift auf das Insolvenzverfahren. Denn der in § 39 Abs. 2 GKG verwendete Begriff des "Streitwerts" erfasst auch den nach § 58 GKG zu ermittelnden Wert des Insolvenzverfahrens. Zwar handelt es sich bei dem Insolvenzverfahren nicht um ein kontradiktorisches Streitverfahren, in dem sich ein der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 GKG entsprechender Streitgegenstand fixieren ließe (anders: Grub, ZinsO 2013, 313 [314]). Der Begriff des Streitgegenstands ist jedoch weit im Sinne eines "Verfahrensgegenstands" auszulegen und damit einhergehend der Begriff des "Streitwerts" erweitert i.S.d. "Gegenstandswerts" zu verstehen (vgl. etwa auch § 28 Abs. 1 RVG).
Dies ergibt sich – nach Auffassung des Senats zwingend – aus der gesetzlichen Regelungssystematik:
Fallen nach dem GKG Wertgebühren an, ist deren sich degressiv entwickelnde Höhe gem. § 34 GKG bzw. der Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 S. 3 GKG aus dem "Streitwert" zu ermitteln. Da eine andere Vorschrift nicht zur Verfügung steht, gilt § 34 GKG für sämtliche Verfahren, in denen Wertgebühren entstehen – dies unabhängig davon, ob es sich um im engeren Sinne kontradiktorische Verfahren bzw. Erkenntnisverfahren handelt oder nicht – und damit auch für das Insolvenzverfahren. Dementsprechend verweisen die für das Insolvenzverfahren maßgeblichen Gebührenziffern 2310 – 2364 des Kostenverzeichnisses (Anlage I zu § 3 Abs. 2 GKG) ausdrücklich auf die "Gebühr" oder den "S. der Gebühr nach § 34 GKG". Ist aber im Rahmen des § 34 GKG für sämtliche der in § 1 GKG erfassten Verfahren, in denen Wertgebühren entstehen, einschließlich des Insolvenzverfahrens, auf den "Streitwert" abzustellen, kann weder im Zusammenhang mit § 3 GKG noch insbesondere mit § 39 GKG etwas anderes gelten (Schoppmeyer, ZIP 2013, 811 [812], Rauscher, ZinsO 2013, 869 [870]). Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber innerhalb desselben Regelungswerks unterschiedliche Streitwertbegriffe verwenden wollte.
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