Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendbarkeit des § 39 Abs. 2 GKG auch für die im Insolvenzverfahren entstehenden Gerichtsgebühren
Leitsatz (amtlich)
Die Wertobergrenze nach § 39 Abs. 2 GKG ist auch für die im Insolvenzverfahren entstehenden Gerichtsgebühren beachtlich.
Normenkette
GKG § 39 Abs. 2, § 58
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 29.01.2014; Aktenzeichen 2-09 T 311/13) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Landeskasse vom 12.2.2014 gegen den Beschluss des LG Frankfurt/M. vom 29.1.2014 wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf EUR 30.000.000 festgesetzt.
Gründe
I. Durch Beschluss des AG Frankfurt/M. vom 13.11.2008 (Az.: 810 IN 1120/08 L, Bl. 10 d.A.) ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A AG als Insolvenzschuldnerin eröffnet und der Beschwerdegegner als Insolvenzverwalter eingesetzt worden. Mit korrigierender Kostenrechnung vom 12.10.2009 (Kassenzeichen ..., Kostenrechnungen der Akte vorgeheftet) hat das AG bei ihm einen Gerichtskostenvorschuss von EUR 67.504.368 angefordert, den es aus einem Gegenstandswert von EUR 7.500.000.000 ermittelt hat. Der Betrag ist von dem Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse geleistet worden. Unter dem 4.6.2013 (Bl. 6658 ff. d.A.) hat der Insolvenzverwalter Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 12.10.2009 eingelegt und die Neuberechnung der Verfahrenskosten auf der Basis eines Verfahrenswerts von EUR 30.000.000 begehrt. Das AG hat der Erinnerung nicht abgeholfen (Beschlüsse vom 4.7.2013 und 18.7.2013, Bl. 6967 ff., 6997 d.A.) und die Akte auf die Beschwerde des Insolvenzverwalters vom 16.7.2013 (Bl. 6978 ff. d.A.) unter erneuter Nichtabhilfe (Beschluss vom 23.10.2013, Bl. 7401 ff. d.A.) dem LG Frankfurt/M. als Beschwerdegericht vorgelegt. Mit Kammerbeschluss vom 29.1.2014 (Bl. 7410 ff. d.A.) hat das LG den Beschluss des AG vom 4.7.2013 aufgehoben und den Kostenbeamten angewiesen, den Kostenansatz unter Berücksichtigung der Streitwertobergrenze nach § 39 II GKG neu zu berechnen sowie ggf. überschüssig erbrachte Zahlungen zurück zu erstatten. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist die weitere Beschwerde zugelassen worden. Das LG hat zur Begründung ausgeführt, die Wertobergrenze des § 39 II GKG sei auch im Insolvenzverfahren zu beachten. Die Bezirksrevisorin des AG als Vertreterin der Landeskasse hat unter dem 12.2.2014 weitere Beschwerde gegen den Beschluss vom 29.1.2014 eingelegt (Bl. 7419 d.A.). Sie beantragt, diesen Beschluss unter Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben sowie bis zu einer Entscheidung die aufschiebende Wirkung der weiteren Beschwerde anzuordnen. Sie ist der Auffassung, § 39 II GKG sei im Insolvenzverfahren nicht anzuwenden, u.a., weil es sich bei dem Insolvenzverfahren nicht um ein kontradiktorisches Verfahren handele und § 58 GKG als abschließend regelnde Spezialvorschrift anzusehen sei (Beschwerdebegründung Bl. 7421 ff. d.A.). Das LG hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte vorgelegt (Beschluss vom 21.3.2014, Bl. 7435f d.A.).
II. Die Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss vom 21.2.2014 ist nach § 66 IV S. 1 GKG als fristunabhängige weitere Beschwerde zulässig, da sie durch das LG als Beschwerdegericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen worden ist. An diese Zulassung ist der Senat § 66 IV S. 4 i.V.m. III S. 4 gebunden (z.B. OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 3.8.2011 - 2 W 77/10 -, juris).
III. Bei der angegriffenen Entscheidung handelt es sich um einen Kammerbeschluss, so dass der Senat in vollständiger geschäftsplanmäßiger Besetzung zu entscheiden hat, § 66 VI S. 1 GKG.
IV. In der Sache ist die weitere Beschwerde nicht begründet, denn das LG hat der Beschwerde vom 16.7.2013 zu Recht abgeholfen.
1. Zutreffend hat das LG die Beschwerde des Insolvenzverwalters für zulässig gehalten. Dabei ist es zu Recht von einer Beschwerde nach § 66 GKG ausgegangen. Denn eine Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorschusszahlung nach § 67 I GKG setzt einen förmlichen Gerichtsbeschluss (§ 63 GKG) voraus, durch den die Tätigkeit des Gerichts von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht wird (OLG Düsseldorf, AGS 2009, 455). Ein solcher liegt nicht vor. Der Insolvenzverwalter ist als Partei kraft Amtes und Adressat der von ihm angegriffenen Vorschussrechnung beschwerdebefugt. Ob sein Rechtsschutzbedürfnis für eine gegen die Vorschussrechnung gerichtete Beschwerde mit Erlass einer abschließenden Kostenrechnung entfallen würde, bedarf keiner Klärung. Denn eine solche Rechnungsstellung ist bislang nicht erfolgt.
2. Das LG vertritt die Auffassung, die in dem Insolvenzverfahren entstehende Gerichtsgebühr sei nicht aus dem Wert der Insolvenzmasse von EUR 7.500.000.000 sondern in Anwendung des § 39 II GKG aus dem Wert vom EUR 30.000.000 zu berechnen.
Dies hält einer rechtlichen Überprüfung (§ 66 IV S. 1 GKG) Stand (s. i. E., aber ohne weitere Begründung: BGH, Beschl. v. 26.10.2006 - IX ZB 245/05 -, juris).
a) Nach seiner systematischen Stellung erlaubt § 39...