Die Erstattung der Kosten eines Prozessbevollmächtigten, die in einem Beschwerdeverfahren entstanden sind, ist nicht nach § 12a Abs. 1 ArbGG ausgeschlossen, auch wenn sich der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens auf das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs bezieht und das Arbeitsgericht über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entschieden hat.

LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.7.2014 – 17 Ta (Kost) 6044/14

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