Leitsatz
Mangels "Erledigung des Auftrags" i.S.v. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG entsteht für den Rechtsanwalt kein erneuter Gebührenanspruch, wenn ein gerichtliches Verfahren fortgeführt wird, das seit mehr als zwei Kalenderjahren geruht hat und/oder seitens des Gerichts statistisch erledigt wurde.
Bayerischer VGH, Beschl. v. 8.12.2014 – 15 M 14.2529
1 Sachverhalt
Die Antragstellerin hatte am 18.3.2009 beim VGH einen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan eingereicht. Mit Beschl. v. 24.11.2009 ordnete der VGH auf Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens nach § 173 S. 1 VwGO, § 251 S. 1 ZPO an. Am selben Tag wurde das Verfahren nach § 6 Abs. 3 Buchst. d) VwG-Statistik statistisch für erledigt erklärt und die Gerichtsakte weggelegt. Am 14.2.2012 beantragte die Antragstellerin die Fortsetzung des Verfahrens. Der VGH gab dem Normenkontrollantrag statt und erklärte den Bebauungsplan für unwirksam. Gleichzeitig wurden der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Die Antragstellerin beantragte daraufhin die Festsetzung ihrer Anwaltskosten, darunter auch zwei Verfahrensgebühren, deren Ansatz sie damit begründete, das Verfahren sei statistisch erledigt worden und habe länger als zwei Jahre geruht, bevor ihr Bevollmächtigter am 9.2.2012 den Auftrag erhalten habe, das Verfahren wieder aufzunehmen. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG finde in einem solchen Fall zumindest entsprechende Anwendung. Das gebiete der Sinn und Zweck der Regelung. Nach Ablauf von zwei Kalenderjahren müsse sich ein Rechtsanwalt erfahrungsgemäß vollständig neu in die Angelegenheit einarbeiten. Die Antragsgegnerin hat sich demgegenüber auf den Beschluss des BGH v. 30.3.2006 (VII ZB 69/05 [=AGS 2006, 323]) berufen.
Der Urkundsbeamte hat nur eine Verfahrensgebühr festgesetzt. Der Erinnerung der Antragstellerin hat er nicht abgeholfen und die Sache dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
2 Aus den Gründen
Der gem. § 165 S. 1 und 2 i.V.m. § 151 S. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige (§ 151 S. 2 u. 3 i.V.m. §§ 147 bis 149 VwGO) Antrag auf gerichtliche Entscheidung (sog. Erinnerung) hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die nach § 162 VwGO zu erstattenden notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin gem. § 164 VwGO, §§ 103 ff. ZPO zutreffend angesetzt. Eine erneute Verfahrensgebühr war nicht in Ansatz zu bringen, weil die Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG nicht vorliegen.
Nach § 15 Abs. 5 S. 1 RVG erhält der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist und beauftragt wird, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Der Rechtsanwalt kann demnach im Grundsatz Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal verlangen. Nach der Ausnahmeregelung des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG gilt die weitere Tätigkeit nur dann als neue Angelegenheit, wenn der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ist. Die Bestimmung setzt demnach voraus, dass der frühere Auftrag erledigt ist und dem Rechtsanwalt nach der Erledigung ein weiterer Auftrag erteilt worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 30.3.2006 – VII ZB 69/05, NJW 2006, 1525 zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 13 Abs. 5 S. 2 BRAGO [= AGS 2006, 323]; Beschl. v. 11.8.2010 - XII ZB 60/08, MDR 2010, 1218 [= AGS 2010, 477]).
Das ist hier nicht der Fall. Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens und die statistische Erledigung haben das gerichtliche Verfahren lediglich (vorübergehend) unterbrochen, nicht aber den früheren Auftrag der Antragstellerin an ihren Bevollmächtigten erledigt, weil über den Normenkontrollantrag im Zeitpunkt der Unterbrechung noch nicht entschieden war. Eine "Erledigung des Auftrags" i.S.d. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG tritt erst ein, wenn der Anwalt seine Verpflichtungen aus dem Anwaltsdienstvertrag vollständig erfüllt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 11.8.2010 – XII ZB 60/08, MDR 2010, 1218). Das ist bei einer Ruhensanordnung und/oder statistischen Erledigung – anders als etwa bei einem Prozessvergleich – nicht der Fall. Der Rechtsanwalt muss jederzeit mit der Fortführung des Verfahrens rechnen, auch wenn seit der Unterbrechung mehr als zwei Jahre verstrichen sind. Ein neuer Auftrag ist nicht erforderlich, der Prozessbevollmächtigte bleibt weiterhin beauftragt (vgl. BGH, Beschl. v. 30.3.2006 – VII ZB 69/05, NJW 2006, 1525; Beschl. v. 11.8.2010 – XII ZB 60/08, MDR 2010, 1218; OLG Schleswig, Beschl. v. 28.1.2013 – 15 WF 363/12, FamRZ 2013, 1602 [= AGS 2013, 123]; OLG Oldenburg, 13.1.2011 - 13 WF 166/10, FamRZ 2011, 665 [= AGS 2011, 125]).
Eine Auftragserledigung i.S.d. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil die Vergütung des Bevollmächtigen der Antragstellerin gem. § 8 Abs. 1 S. 2 RVG drei Monate nach dem Ruhensbeschluss fällig geworden ist. Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird nach dieser Bestimmung die Vergütung unter anderem fällig, wenn das Verfahren – wie hier nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.11.2009 –...