Leitsatz
Eine Berücksichtigung von Kosten einer Bahncard ist im Rahmen der Entschädigung für eine Terminswahrnehmung durch einen Beteiligten nicht möglich.
Bayerisches LSG, Beschl. v. 4.11.2014 – L 15 SF 198/14
1 Sachverhalt
Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung wegen der Wahrnehmung eines gerichtlich angeordneten Begutachtungstermins nach dem JVEG.
U. a. machte der Antragsteller Kosten einer Bahnfahrt geltend. Dabei wies er darauf hin, dass die tatsächlichen Kosten (60,00 EUR) wegen seiner Bahncard deutlich reduziert angefallen seien. Zu erstatten sei aber der volle Fahrpreis. Nachdem der Kostenbeamte nur geringere Kosten berücksichtigt hat als angemeldet, hat der Antragsteller gerichtliche Festsetzung beantragt. Das Gericht hat die Kosten der Bahnfahrt lediglich i.H.v. 30,00 EUR berücksichtigt.
2 Aus den Gründen
4.1.1.1. Erstattung der Kosten der vorgelegten Fahrkarten
Dem Antragsteller sind die entstandenen und durch die Vorlage von zwei Fahrkarten nachgewiesenen Kosten in Höhe von insgesamt 30,00 EUR zu erstatten.
Gem. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 JVEG werden einem Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.
Die vom Antragsteller geltend gemachten Fahrtkosten, wie sie sich aus den vorlegten Fahrkarten ergeben, halten sich in diesem Rahmen.
4.1.1.2. Keine Berücksichtigung der Kosten für die Anschaffung der Bahncard des Antragstellers
Dass der Kläger wegen seiner Bahncard Fahrkarten zu einem günstigeren Preis hat erwerben können als dies ohne Bahncard möglich gewesen wäre, ist bei der Entschädigung ohne Bedeutung. Eine Berücksichtigung der Kosten für den Erwerb der Bahncard kann bei der Entschädigung nicht erfolgen.
Mit der vergleichbaren Problematik der Entschädigung bei Vorliegen einer Wochenkarte hat sich der Senat bereits in seinem Beschl. v. 30.7.2012 – L 15 SF 439/11, beschäftigt. Die Beurteilung der Kosten für eine Bahncard kann nicht anders erfolgen.
Nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung können bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nur "die tatsächlich entstandenen Auslagen" (§ 5 Abs. 1 JVEG) erstattet werden. Derartige Kosten, die wegen der Wahrnehmung des Begutachtungstermins entstanden wären, lassen sich bezüglich der Bahncard nicht feststellen.
4.1.1.2.1. Keine vollständige Kostenerstattung der Bahncard
Die vollständigen Kosten für die vom Antragsteller erworbene Bahncard können nicht erstattet werden.
Dass der Antragsteller die Bahncard nur wegen des Begutachtungstermins erworben hätte, hat er nicht behauptet und wäre im Übrigen auch nicht nachvollziehbar.
4.1.1.2.2. Keine anteilige Kostenerstattung der Bahncard
Eine anteilige Erstattung der Kosten für die vom Antragsteller erworbene Bahncard ist nicht möglich.
Eine anteilige Kostenerstattung scheitert daran, dass eine zweifelsfreie Zuordnung anteiliger Kosten für die Anreise zum Gerichtstermin nicht möglich ist. Eine Erstattung nach § 5 Abs. 1 JVEG kann nur bei tatsächlich, d.h. nachweislich infolge des gerichtlichen Termins entstandenen Kosten erfolgen. Eine solche Zuordnung in dem dafür erforderlichen Vollbeweis nachzuweisen, ist praktisch unmöglich (zur ähnlichen Problematik einer Wochenkarte: vgl. Beschluss des Senats vom 30.7.2012 – L 15 SF 439/11). Dies begründet sich nicht nur mit der Gültigkeitsdauer der Bahncard und den sich daraus ergebenden vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten, sondern auch damit, dass eine solche Karte regelmäßig, zumindest bei einer Person, die nicht gehäuft mit Gericht zu tun hat, aus Motiven angeschafft wird, die nichts mit dem Gerichtsverfahren zu tun haben (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 30.1.1996 – 20 U 98/95; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a.a.O., § 5, Rn 8). Anders könnte dies allenfalls bei Sachverständigen oder Dolmetschern zu beurteilen sein, die regelmäßig für Gerichte arbeiten und dabei vermehrt mit der Bahn fahren (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 25.3.1993 – 14 W 73/93; Meyer/Höver/Bach/ Oberlack, a.a.O., § 5, Rn 8; a.A. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 7.4.2009 – I-10 W 32/09), wobei sich hier die Frage stellt, wie eine trenngenaue Zuordnung von Kosten in der Praxis darstellbar sein sollte. Da der Antragsteller aber vorliegend im Verfahren als Kläger aufgetreten ist, ist eine im Ausnahmefall denkbare anteilige Erstattung ausgeschlossen.
4.1.1.2.3. Keine Berücksichtigung der Kosten der Bahncard durch eine fiktive Kostenerstattung einer regulären Einzelfahrkarte entsprechend dem Normalpreis
Eine Berücksichtigung der Kosten für die Bahncard dadurch, dass dem Antragsteller die fiktiven Kosten für eine Fahrkarte, wie sie ohne Vorliegen der Bahncard entstanden wären, zu ersetzen wären, sieht das JVEG nicht vor.
Eine Erstattung fiktiver Fahrtkosten ermöglichen die gesetzlichen Regelungen des JVEG grundsätzlich nicht (vgl. Beschl. d. Senats v. 24.5.2012 –...