Leitsatz
- § 197 Abs. 2 SGG enthält eine gegenüber § 172 SGG eine abweichende Regelung. Gegen die Kostenentscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann das Gericht im Wege der Erinnerung angerufen werden, das dann endgültig entscheidet. Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss ist daher unzulässig.
- Eine kraft Gesetzes ausgeschlossene Beschwerde ist nicht gebührenfrei.
Bayerisches LSG, Beschl. v. 7.8.2014 – L 15 SF 146/14 E
1 Sachverhalt
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss setzte der Urkundsbeamte des SG die von den jetzigen Beschwerdeführern zu erstattenden außergerichtlichen Kosten für das Widerspruchsverfahren und das Verfahren in erster Instanz auf jeweils 20,00 EUR fest.
Dagegen haben die Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt und diese mit der Mangelhaftigkeit des Rechtsschutzsystems in der Bundesrepublik Deutschland begründet.
Daraufhin das der Richter am SG die Erinnerung zurückgewiesen.
Dagegen haben sich Beschwerdeführer gewandt und "Beschwerde/Reklamation" erhoben. Sie sind der Meinung, dass der Beschluss des SG anfechtbar sei, da er vorgreiflich erlassen worden sei. Vor dem SG erhalte der Bürger weder Rechtsschutz noch Opferschutz. Das SG dürfe keine Gebühren verlangen. Alles sei nichtig.
2 Aus den Gründen
Die Beschwerde gegen den Beschluss über die Erinnerung ist unzulässig.
Gegen Entscheidungen des SG über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten ist die Beschwerde nicht statthaft. Denn § 172 Abs. 1 SGG eröffnet die Beschwerde gegen Beschlüsse des SG nur, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist. Eine derartige anders lautende vorrangige Regelung enthält aber § 197 Abs. 2 SGG, der lautet:
"Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet."
§ 197 Abs. 2 SGG kommt unabhängig davon zur Anwendung, ob es sich um ein gerichtskostenfreies Verfahren oder ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren gem. § 197a SGG handelt (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 10. Aufl. 2012, § 197, Rn 3).
Eine Beschwerde zum LSG ist damit ausgeschlossen (h.M., vgl. z.B. Beschl. d. Senats v. 25.6.2012 – L 15 SF 47/12 NZB u. v. 28.9.2012 – L 15 SF 183/12 NZB; LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 25.0.2012 – L 5 AS 494/10; Sächsisches LSG, Beschl. v. 6.9.2013 – L 8 AS 1509/13 B KO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Gebührenfreiheit konstituierende Regelungen wie z.B. § 56 Abs. 2 S. 2 RVG oder GKG kommen weder direkt noch analog zur Anwendung, da eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit nur für statthafte Verfahren gilt (vgl. BGH, Beschl. v. 17.10.2002 – IX ZB 303/02 u. v. 3.3.2014 – IV ZB 4/14; BFH, Beschl. v. 12.9.2005 – VII E 5/05 u. v. 15.2.2008 – II B 84/07).
3 Hinweis der Schriftleitung
Siehe hierzu den Beitrag in AGkompakt 2015, 13 ff. (als Beilage zu diesem Heft).
AGS 2/2015, S. 97