Leitsatz
Die Festsetzung der Kosten ist nicht vom Eintritt der Rechtskraft der zugrunde liegenden Entscheidung abhängig. Vielmehr genügt deren vorläufige Vollstreckbarkeit.
OLG Jena, Beschl. v. 6.5.2014 – 1 W 161/14
1 Sachverhalt
Die Klage des Klägers war mit Urt. v. 11.11.2013 vom LG abgewiesen worden. Dagegen hatte die Klägerin Berufung eingelegt.
Mit Schriftsatz vom 4.2.2014 hat die Beklagte einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt. Mit Beschl. v. 26.2.2014 hat das LG die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten festgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass sie gegen das Urteil aus erster Instanz Berufung eingelegt habe. Die Kostenerstattung für die erste Instanz habe daher zurückzustehen.
Das LG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem OLG vorgelegt.
2 Aus den Gründen
Die gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 ZPO statthafte und im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Gem. § 104 Abs. 1 S. 1 ZPO sind auf Antrag die in einem Rechtstreit angefallenen Kosten festzusetzen. Der vollstreckbare Titel als Grundlage der Festsetzung sagt dabei aus, wer die Verfahrenskosten zu tragen hat. Als vollstreckbare Titel in diesem Sinne sind dabei auch vorläufig vollstreckbare Urteile, wie das mit der Berufung angegriffene Urteil des LG vom 11.11.2013 (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 104 Rn 2). Die Festsetzung der Kosten ist demnach nicht vom Eintritt der Rechtskraft eines Urteils abhängig. Vielmehr genügt dessen vorläufige Vollstreckbarkeit.
Wie die Klägerin in ihrem Schriftsatz v. 30.4.2014 zutreffend ausführt, ist es i.d.R. üblich, Kostenfestsetzungsanträge erst nach rechtskräftiger Entscheidung zu stellen. Wird aber bereits nach Vorliegen eines vorläufig vollstreckbaren erstinstanzlichen Urteils ein Kostenfestsetzungsantrag gestellt, so steht das eingelegte Rechtsmittel der Berufung dem Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht entgegen.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.2.2012 war somit zurückzuweisen.
3 Anmerkung
Es ist keineswegs üblich, mit dem Kostenfestsetzungsantrag bis zum Eintritt der Rechtskraft der Kostengrundentscheidung abzuwarten. Im Gegenteil würde dies einen anwaltlichen Kunstfehler darstellen. Auch wenn der Festsetzungsantrag nicht sofort beschieden wird, löst er doch die Verzinsung mit Antragseingang aus (§ 104 Abs. 1 S. 2 ZPO). Bei dem gesetzlichen Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, kann der Zinsverlust bei einem Antrag erst nach Rechtskraft, je nach Dauer des Verfahrens durchaus erheblich sein.
Norbert Schneider
AGS 2/2015, S. 95