Beim Kostenfestsetzungsverfahren gem. §§ 103 ff. ZPO war die Rechtspflegerin an die Kostengrundentscheidung in dem Beschluss des 9. Zivilsenats gebunden. Sie war nicht berechtigt, diese Entscheidung einschließlich des dortigen Kostenausspruchs und der Streitwertfestsetzung auf deren Richtigkeit zu überprüfen. Hierfür ist allein das richterliche Erkenntnisverfahren vorgesehen.
Die getroffene Kostengrundentscheidung ist ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel i.S.d. § 103 Abs. 1 ZPO und berechtigte die Antragsgegnerin, gegen den Antragsteller die Kostenfestsetzung zu beantragen sowie die Rechtspflegerin zur Durchführung des Kostenfestsetzungsverfahrens und zum Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses.
Vom Erkenntnisverfahren in der Hauptsache sind danach das dem Rechtspfleger obliegende Kostenfestsetzungsverfahren (§ 21 Nr. 1 RpflG) und das sich hieran anschließende Beschwerdeverfahren zu unterscheiden. Bei diesen handelt es sich um reine Höheverfahren, durch die lediglich noch die entsprechend der Kostengrundentscheidung und der Streitwertfestsetzung zu erstattenden Kosten der Höhe nach festgesetzt werden und sodann diese Festsetzung in der Rechtsmittelinstanz überprüft wird.
Die im Beschwerdeverfahren gegen die Kostengrundentscheidung vorgebrachten Einwendungen des Antragstellers wären – soweit überhaupt entscheidungserheblich – allein im Erkenntnisverfahren abzuhandeln gewesen.
Sie sind im vorliegenden Höheverfahren wegen der Bindungswirkung des Beschlusses nicht zu berücksichtigen.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Entscheidung des Senats v. 24.9.2009 – 8 WF 155/09, FamRZ 2010, 316, hier nicht einschlägig.
Im dortigen Verfahren war es im erstinstanzlichen Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren zur Rücknahme der beabsichtigten Klage gekommen, worauf eine Kostengrundentscheidung gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO zulasten des Antragstellers ergangen war. Es wurde ausdrücklich festgestellt, dass die Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser richterlichen Entscheidung nicht auf den Rechtspfleger im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens abgewälzt werden kann, da er nicht die Rechtsmittelinstanz hierfür ist, sondern allein die ihm nach § 21 Nr. 1 RPflG übertragene Kostenfestsetzung gem. § 103 Abs. 1 ZPO vornimmt und innerhalb dieses begrenzten Rahmens zu überprüfen hat, ob überhaupt Kosten des Rechtsstreits i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO angefallen sind, was im erstinstanzlichen PKH-Bewilligungsverfahren bei Rücknahme der beabsichtigten Klage nicht festgestellt werden konnte, weil sich die Erstattungspflicht nach § 123 ZPO nicht auf die Kosten des Gegners aus dem PKH-Verfahren erstreckt infolge des Ausschlusses der Kostenerstattung nach § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO.
Vorliegend hat der 9. Zivilsenat aber am 18.10.2012 einerseits die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Prozesskostenhilfeantrags durch das LG Ulm unter Beachtung des § 127 Abs. 4 ZPO zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, andererseits die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung des LG Ulm bezüglich der von ihm beantragten Richterablehnungen zurückgewiesen unter Kostenauferlegung auf ihn sowie die Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht zugelassen. Hierbei wurde die Kostenentscheidung ausdrücklich auf § 97 ZPO gestützt.
Für die Rechtspflegerin blieb danach allein zu entscheiden, ob erstattungsfähige Kosten entstanden sind.
Die ihr vom Beschwerdeführer auferlegte Überprüfung einer analogen Anwendung des § 127 Abs. 4 ZPO unterlag nach der vom 9. Zivilsenat ausdrücklich getroffenen Kostengrundentscheidung gem. § 97 ZPO nicht ihrer Prüfungskompetenz. Sie hätte anderenfalls wie eine Rechtsmittelinstanz die richterliche Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft, was ihr gerade untersagt ist. Eine solche Prüfungskompetenz ist auch im vorliegenden Kostenfestsetzungs-Beschwerdeverfahren dem Senat nicht eingeräumt.
Im Rahmen der der Rechtspflegerin gem. §§ 21 Nr. 1 RPflG, 103 Abs. 1 ZPO zugebilligten Prüfungskompetenz hat sie aber zu Recht festgestellt, dass es sich bei dem Ablehnungsverfahren um ein selbstständiges Zwischenverfahren handelt (Vollkommer in Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 46 ZPO Rn 1, m.w.Nachw.), – nicht aber um ein unselbstständiges Nebenverfahren, wie vom OLG Frankfurt (OLGR 1998, 266) und vom OLG München (Beschl. v. 25.6.2008, – 5 W 1394/08) angenommen -, bei dem im Falle einer erfolglosen Beschwerde eine Kostenentscheidung gem. § 97 Abs. 1 ZPO zu ergehen hat und die Festsetzung und Erstattung der Kosten des Beschwerdegegners stattfindet, da dieser die Beteiligtenstellung in einem quasikontradiktorischen Verfahren innehat (BGH NJW 2005, 2233; OLG Celle MDR 2008, 1180; OLG Düsseldorf MDR 2009, 955; Vollkommer, a.a.O., § 46 ZPO Rn 20; je m.w.Nachw.).
Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallkonstellation grundlegend von derjenigen, die der Senat am 24.9.2009 – 8 WF 155/09, zu beurteilen hatte.
Ob eine analoge Anwendung des § 127 Abs. 4 ZPO in Betracht kommt,...