Leitsatz (amtlich)

Kostenfestsetzung: Die nach § 97 Abs. 1 ZPO getroffene Kostengrundentscheidung des Prozessgerichts bei Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine erfolglose Richterablehnung im Rahmen eines ebenfalls erfolglosen Prozesskostenhilfeverfahrens ist nicht vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren auf seine Rechtmäßigkeit dahin zu überprüfen, ob eine analoge Anwendung des § 127 Abs. 4 ZPO in Betracht kommt. Hierüber hatte allein das Prozessgericht zu befinden.

 

Normenkette

ZPO § 97 Abs. 1, § 127 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LG Ulm (Beschluss vom 14.08.2013; Aktenzeichen 2 O 152/11)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des LG Ulm vom 14.8.2013 - 2 O 152/11, wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 3.502,17 EUR

 

Gründe

I. Im Beschwerdeverfahren vor dem OLG Stuttgart, Az. 9 W 21/12, wurden dem Antragsteller mit Beschluss vom 18.10.2012 die Rechtsmittelkosten auferlegt und der Gegenstandswert auf 1.448.791 EUR festgesetzt.

Entsprechend den Anträgen der Antragsgegnerin vom 7.11.2012 und 14.6.2013 wurden die vom Antragsteller zu erstattenden Kosten mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.8.2013 i.H.v. 3.502,17 EUR in Ansatz gebracht.

Gegen die am 17.8.2013 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller durch seinen Verfahrensbevollmächtigten am 2.9.2013 sofortige Beschwerde eingelegt, der die Antragsgegnerin entgegengetreten ist.

Die Rechtspflegerin hat mit Beschluss vom 24.9.2013 nicht abgeholfen und die Akten dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.8.2013 ist zulässig (§§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 568 ff. ZPO, § 11 Abs. 1 RpflG), in der Sache jedoch unbegründet.

Beim Kostenfestsetzungsverfahren gem. §§ 103 ff. ZPO war die Rechtspflegerin an die Kostengrundentscheidung in dem Beschluss des 9. Zivilsenats vom 18.10.2012 - 9 W 21/12, gebunden. Sie war nicht berechtigt, diese Entscheidung einschließlich des dortigen Kostenausspruchs und der Streitwertfestsetzung auf deren Richtigkeit zu überprüfen. Hierfür ist allein das richterliche Erkenntnisverfahren vorgesehen.

Die mit dem Beschluss vom 18.10.2012 getroffene Kostengrundentscheidung ist ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel i.S.d. § 103 Abs. 1 ZPO und berechtigte die Antragsgegnerin, gegen den Antragsteller die Kostenfestsetzung zu beantragen sowie die Rechtspflegerin zur Durchführung des Kostenfestsetzungsverfahrens und zum Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses.

Vom Erkenntnisverfahren in der Hauptsache sind danach das dem Rechtspfleger obliegende Kostenfestsetzungsverfahren (§ 21 Nr. 1 RpflG) und das sich hieran anschließende Beschwerdeverfahren zu unterscheiden. Bei diesen handelt es sich um reine Höheverfahren, durch die lediglich noch die entsprechend der Kostengrundentscheidung und der Streitwertfestsetzung zu erstattenden Kosten der Höhe nach festgesetzt werden und sodann diese Festsetzung in der Rechtsmittelinstanz überprüft wird.

Die im Beschwerdeverfahren gegen die Kostengrundentscheidung vom 18.10.2012 vorgebrachten Einwendungen des Antragstellers wären - soweit überhaupt entscheidungserheblich - allein im Erkenntnisverfahren abzuhandeln gewesen.

Sie sind im vorliegenden Höheverfahren wegen der Bindungswirkung des Beschlusses vom 18.10.2012 nicht zu berücksichtigen.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Entscheidung des Senats vom 24.9.2009 - 8 WF 155/09, veröff. u.a. in FamRZ 2010, 316, hier nicht einschlägig.

Im dortigen Verfahren war es im erstinstanzlichen Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren zur Rücknahme der beabsichtigten Klage gekommen, worauf eine Kostengrundentscheidung gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO zu Lasten des Antragstellers ergangen war. Es wurde ausdrücklich festgestellt, dass die Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser richterlichen Entscheidung nicht auf den Rechtspfleger im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens abgewälzt werden kann, da er nicht die Rechtsmittelinstanz hierfür ist, sondern allein die ihm nach § 21 Nr. 1 RPflG übertragene Kostenfestsetzung gem. § 103 Abs. 1 ZPO vornimmt und innerhalb dieses begrenzten Rahmens zu überprüfen hat, ob überhaupt Kosten des Rechtsstreits i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO angefallen sind, was im erstinstanzlichen PKH-Bewilligungsverfahren bei Rücknahme der beabsichtigten Klage nicht festgestellt werden konnte, weil sich die Erstattungspflicht nach § 123 ZPO nicht auf die Kosten des Gegners aus dem PKH-Verfahren erstreckt infolge des Ausschlusses der Kostenerstattung nach § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO.

Vorliegend hat der 9. Zivilsenat aber am 18.10.2012 einerseits die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Prozesskostenhilfeantrags durch das LG Ulm unter Beachtung des § 127 Abs. 4 ZPO zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (Az. 9 W 9/12), andererseits die sofortige Beschwerde des Antra...

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