Leitsatz
- Nach der für die Bestimmung des Streitwerts für die Gerichtskosten zugrunde zu legenden Anm. zu Nr. 3700 GKG-KostVerz. wird dieser im Adhäsionsverfahren nach dem Wert des zuerkannten Anspruchs bestimmt.
- Demgegenüber richtet sich der Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren im Adhäsionsverfahren gem. §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 S. 1 GKG nach dem Wert des Streitgegenstands, also bei einem bezifferten Klageantrag nach dem geltend gemachten Betrag.
OLG Celle, Beschl. v. 19.2.2014 – 2 Ws 19/14
1 Sachverhalt
Das LG hatte den Verurteilten wegen schwerer Körperverletzung verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten verurteilt, an den Nebenkläger M. N. ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,00 EUR zu zahlen. Darüber hinaus hat das LG festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Nebenkläger M. N. sämtliche materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen, soweit dieser Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist. Von einer Entscheidung über den weitergehenden Adhäsionsantrag des Nebenklägers hat das LG abgesehen.
In seinem Kostenfestsetzungsantrag legte der Beschwerdeführer für die Bestimmung seiner Gebühr für das Adhäsionsverfahren einen Gegenstandswert von 60.000,00 EUR zugrunde, der sich aus einem Betrag von 50.000,00 EUR für den von dem Adhäsionskläger mit 50.000,00 EUR bezifferten Schmerzensgeldantrag und aus einem Betrag von 10.000,00 EUR für den Feststellungsantrag zusammensetzte. Im Kostenfestsetzungsverfahren stellte der Bezirksrevisor fest, dass der Streitwert für das Adhäsionsverfahren bislang nicht bestimmt worden war.
Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das LG Verden den Streitwert für das Adhäsionsverfahren auf 40.000,00 EUR fest. In den Gründen führte das LG aus, dass die Festsetzung des Streitwertes für die Gerichtsgebühren gem. § 63 Abs. 2 S. 1 GKG von Amts wegen zu erfolgen habe und der Streitwert nach dem Wert des zuerkannten Anspruchs zu bemessen sei. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde. Er meint, die Streitwertfestsetzung sei unrichtig, weil der Streitwert anhand des von dem Adhäsionskläger begehrten Betrages und nicht anhand des zuerkannten Betrages zu bemessen sei.
2 Aus den Gründen
Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht beschwert ist.
Das LG Verden hat in dem angefochtenen Beschluss lediglich den Streitwert für die Gerichtskosten des Adhäsionsverfahrens festgelegt. Es hat ausweislich der Beschlussgründe eine Entscheidung nach § 63 Abs. 2 S. 1 GKG von Amts wegen getroffen. Nach der für die Bestimmung des Streitwertes für die Gerichtskosten zugrunde zu legenden Nr. 3700 GKG-KostVerz., auf die sich das LG bei der Bestimmung des Streitwertes bezogen hat, wird die Gebühr nach dem Wert des durch das Gericht zuerkannten Anspruchs erhoben (Hartmann, KostG, 43. Aufl., 3700 GKG-KostVerz. Rn 2), weil das Gericht auch nur insoweit über den Antrag endgültig entscheiden kann und entschieden hat. Wegen des nicht zugesprochenen Teils des Adhäsionsantrags verbietet sich nach § 406 Abs. 1 S. 3 StPO eine teilweise Klageabweisung. Das Gericht hat insoweit stattdessen von einer Entscheidung über den nicht zugesprochenen Teil abgesehen.
Die Festlegung des Streitwertes für die Gerichtskosten beschwert den Beschwerdeführer indes nicht. Die Gebühren des Beschwerdeführers bemessen sich nämlich nicht nach dem festgelegten Streitwert für die Gerichtskosten, sondern nach einem auf Antrag noch festzulegenden Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit (§ 33 Abs. 1 RVG). Fallen die Gegenstandswerte der gerichtlichen und der anwaltlichen Tätigkeit auseinander, so ist der Gegenstandwert für die anwaltliche Tätigkeit gesondert zu bestimmen, wobei die Bestimmung des Gegenstandswertes für die Anwaltsgebühr durch das Gericht einen Antrag des Rechtsanwalts voraussetzt, § 33 Abs. 1 RVG. Die Gegenstandswerte der gerichtlichen und anwaltlichen Tätigkeit fallen hier im Adhäsionsverfahren auseinander. Im Gegensatz zu dem Streitwert für die Gerichtskosten richtet sich der Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren gem. §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 S. 1 GKG nicht nach dem Wert des durch das Gericht zuerkannten Anspruchs, sondern nach dem Wert des Streitgegenstandes; bei einem bezifferten Klageantrag bestimmt der geltend gemachte Betrag den Gegenstandswert. Für die Bestimmung des Gegenstandswertes für die Anwaltsgebühren ist im Adhäsionsverfahren mithin der Adhäsionsantrag maßgeblich (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2011, 390, Hartmann a.a.O. 4143 VV Rn 13).
3 Hinweis der Schriftleitung
Zur Abrechnung in Adhäsionsverfahren siehe auch AGkompakt 2014, 87 ff.
4 Anmerkung
Überwiegend, aber nicht ganz richtig ist die Entscheidung des OLG. Die strafgerichtliche Entscheidung über vermögensrechtliche Ansprüche löst Wertgebühren aus. Nach Nr. 3700 GKG-KostVerz. entsteht eine Gebühr für jeden Rechtszug nach dem Wert des zuerkannten ruchs. Die Wertfestsetzung hat insoweit von Amts wegen zu erfolgen (§ 63 Abs. 1 GKG).
Macht beispielsweise der Nebenkläger Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 EUR geltend und ve...