Der vorliegende Rechtsstreit wurde durch Klagerücknahme beendet. Das LG hat die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Die Beklagte hat sodann beantragt, die von der Klägerin an sie zu erstattenden Kosten auf 1.826,65 EUR festzusetzen. In diesem Betrag war eine Terminsgebühr in Höhe von 727,20 EUR enthalten. Das LG hat die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 807,80 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die beantragte Terminsgebühr abzusetzen gewesen sei, da eine die Terminsgebühr auslösende Tätigkeit des Vertreters der Beklagten nicht erkennbar sei. Aufgrund der Vorsteuerabzugsberechtigung sei auch die Umsatzsteuer nicht festgesetzt worden.
Gegen diesen Beschluss hat die Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, dass die Terminsgebühr ohne Mehrwertsteuer festgesetzt werde.
Zur Begründung führt sie aus, dass der Vertreter der Klägerin ihren anwaltschaftlichen Vertreter am 21.12.2012 angerufen habe. Dabei habe der Vertreter der Klägerin gesagt, dass er über die Angelegenheit noch einmal sprechen wolle. Der Vertreter der Klägerin habe dabei gesagt, dass er die insolvenzrechtlichen Vorschriften wohl falsch gedeutet und deswegen unrichtigerweise den Rechtsstreit gegen die Beklagte anhängig gemacht habe. Er wolle allerdings den Ausgang eines mittlerweile gegen den Insolvenzverwalter eingeleiteten "Parallelverfahrens" abwarten. Der Vertreter der Klägerin habe daher um Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens gebeten. Diese Bitte sei dann von ihrem Anwalt an sie weitergeleitet worden.
Es sei dann auf Nachfrage des Gerichtes die Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens erteilt worden.
Dem ist der Vertreter der Klägerin entgegengetreten und hat ausgeführt, dass am 21.12.2012 ein Telefongespräch zwischen ihm und dem Vertreter der Beklagten stattgefunden habe. Inhalt dieses Gespräches sei ausschließlich die Frage gewesen, ob die Beklagte dem Ruhen des Rechtsstreites zustimme, da ein anderes, vorgreifliches Verfahren gegen den Insolvenzverwalter zwischen der hiesigen Klägerin und diesem anhängig sei. Damit habe sich der Bevollmächtigte der Beklagten einverstanden erklärt. Über die Sache sei überhaupt nicht gesprochen worden. Insbesondere habe er in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, dass er irgendwelche insolvenzrechtlichen Vorschriften falsch gedeutet und deshalb unrichtigerweise die beklagte Partei in Anspruch genommen habe.
Das LG hat der sofortigen Beschwerde der Klägerin nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem OLG vorgelegt.