Leitsatz (amtlich)

Die Terminsgebühr (Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV, § 13 RVG) entsteht nicht für den Telefonanruf des Prozessbevollmächtigten des Beklagten bei dem Klägervertreter, mit dem nach Klageerhebung auf eine unmittelbar zwischen den Parteien erfolgte Einigung über die Klageforderung hingewiesen wird. Wenn der Angerufene hierzu über die Entgegennahme des Hinweises hinaus lediglich die Weitergabe der Information an den eigenen Mandanten angekündigt.

 

Normenkette

RVG § 13; RVG-VV Vorbem. 3 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 14.11.2008; Aktenzeichen 16 O 316/07)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 2.12.2008 wird der Abhilfebeschluss des Rechtspflegers des LG Köln vom 14.11.2008 - 16 O 316/07 - aufgehoben.

Die Beschwerde der Beklagten zu 1) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des LG Köln vom 9.9.2008 - 16 O 316/07 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass aufgrund des Beschlusses der 16. Zivilkammer des LG Köln vom 22.7.2008 - 16 O 316/07 - von der Klägerin 807,80 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 22.7.2008 an die Beklagte zu 1) zu erstatten sind.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte zu 1).

Gegenstandswert für die Beschwerde: 727,20 EUR.

 

Gründe

Die gem. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschlusses des Rechtspflegers vom 8.9.2008 (16 O 316/07) mit der - lediglich klarstellend einen offenbaren Schreibfehler berichtigenden - Maßgabe, dass von der Klägerin 807,80 EUR (statt tenorierter 807,20 EUR) nebst Zinsen zu erstatten sind.

Zu Unrecht hat der Rechtspfleger mit seiner von der Klägerin angefochtenen Abhilfeentscheidung vom 14.11.2008 auf das Rechtsmittel der Beklagten zu 1), insoweit abweichend von der Ausgangsentscheidung vom 8.9.2008, zusätzlich eine 1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 RVG-VV zugunsten der Beklagten zu 1) festgesetzt. Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite, der der Rechtspfleger mit seiner Abhilfeentscheidung gefolgt ist, rechtfertigt dieser Gebührenanfall sich vorliegend nicht aus Vorbem. 3 Abs. 3 RVG-VV.

Allerdings kann eine Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV auch durch die Mitwirkung des Rechtsanwalts an einer außergerichtlichen, auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung entstehen. Durch die Einbeziehung von Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts in den Gebührentatbestand soll das Bemühen der anwaltlichen Parteivertreter gefördert werden, in jedem Verfahrensstadium zu einer angemessenen Lösung des Streits und damit zu einer möglichst frühzeitigen Vermeidung oder Beendigung des Prozesses zu kommen (vgl. Riedel/Sußbauer/Keller, RVG 9. Aufl. VV Teil 3 Vorbem. 3 Rz. 48; Madert, JurBüro 2007, 587). Dabei genügt es, wenn die Unterredung von einer Seite mit dieser Zielrichtung aufgenommen wird und die andere Seite sich hierauf einlässt. Ob der Gesprächspartner positiv reagiert oder letztlich eine Einigung zustande kommt, ist demgegenüber ohne Belang (vgl. OLG Koblenz AGS 2005, 278). Das Gespräch muss zudem nicht gerade auf eine gütliche Einigung gerichtet sein. Vielmehr reicht es aus, wenn der Rechtsanwalt der einen Partei die andere Seite in der Besprechung zum einseitigen Nachgeben in Gestalt einer Klagerücknahme oder eines Anerkenntnisses bewegen will (vgl. OLG Naumburg JurBüro 2006, 529; OLG Hamburg AGS 2007, 31; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG 18. Aufl. Vorb 3 VV Rz. 95). Ein zwischen den Teilnehmern streitig geführtes Gespräch ist ebenfalls nicht erforderlich (vgl. Madert, a.a.O., 588). Eine auf eine Erledigung gerichtete Besprechung setzt als mündlicher - ggf. auch bloß fernmündlicher (vgl. BGH AGS 2006, 488) - Austausch von Erklärungen jedoch die Bereitschaft voraus, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten. Von einer Besprechung ist daher auszugehen, wenn der Gegner sich auf das Gespräch einlässt, indem er die ihm unterbreiteten Vorschläge zur Kenntnis nimmt und - zumindest konkludent durch die Ankündigung der Weiterleitung an die eigene Partei - deren Prüfung zusagt (vgl. BGH AGS 2007, 129; KG AGS 2009, 175). Verweigert der Gegner indes von vornherein ein sachbezogenes Gespräch, kommt eine Besprechung schon im Ansatz nicht in Betracht (vgl. BGH AGS 2007, 129). Im Ergebnis nichts anderes gilt für Unterredungen, die im Wesentlichen nur der Nachfrage bzw. Unterrichtung hinsichtlich des Sachstands in dem zugrunde liegenden oder einem anderweitigen Verfahren (vgl. OLG Köln AGS 2006, 226) bzw. der Information über das bei Eintritt bestimmter Umstände vom Erklärenden beabsichtigte weitere prozessuale Vorgehen (vgl. KG JurBüro 2007, 587) dienen (vgl. zusammenfassend Onderka/N. Schneider in: Schneider/Wolf, AnwaltKommentar RVG 4. Aufl. VV Vorbem. 3 Rz. 143 m. weit. Nachw.).

Nach diesen Gr...

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