Leitsatz
- Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV fällt bereits dann an, wenn ein Rechtsanwalt an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichtes teilnimmt. Dabei sind an eine solche – auch telefonisch durchführbare – Besprechung keine besonderen Anforderungen zu stellen. Die Gebühr entsteht bereits dann, wenn der Gegner eine auf Erledigung des Verfahrens gerichtete Äußerung zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei zur Kenntnis nimmt.
- Es ist von einer Besprechung auszugehen, wenn sich der Gegner auf das Gespräch einlässt, indem er die ihm unterbreiteten Vorschläge zur Kenntnis nimmt und deren Prüfung zusagt.
OLG Jena, Beschl. v. 30.4.2014 – 1 W 139/14
1 Sachverhalt
Der vorliegende Rechtsstreit wurde durch Klagerücknahme beendet. Das LG hat die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Die Beklagte hat sodann beantragt, die von der Klägerin an sie zu erstattenden Kosten auf 1.826,65 EUR festzusetzen. In diesem Betrag war eine Terminsgebühr in Höhe von 727,20 EUR enthalten. Das LG hat die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 807,80 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die beantragte Terminsgebühr abzusetzen gewesen sei, da eine die Terminsgebühr auslösende Tätigkeit des Vertreters der Beklagten nicht erkennbar sei. Aufgrund der Vorsteuerabzugsberechtigung sei auch die Umsatzsteuer nicht festgesetzt worden.
Gegen diesen Beschluss hat die Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, dass die Terminsgebühr ohne Mehrwertsteuer festgesetzt werde.
Zur Begründung führt sie aus, dass der Vertreter der Klägerin ihren anwaltschaftlichen Vertreter am 21.12.2012 angerufen habe. Dabei habe der Vertreter der Klägerin gesagt, dass er über die Angelegenheit noch einmal sprechen wolle. Der Vertreter der Klägerin habe dabei gesagt, dass er die insolvenzrechtlichen Vorschriften wohl falsch gedeutet und deswegen unrichtigerweise den Rechtsstreit gegen die Beklagte anhängig gemacht habe. Er wolle allerdings den Ausgang eines mittlerweile gegen den Insolvenzverwalter eingeleiteten "Parallelverfahrens" abwarten. Der Vertreter der Klägerin habe daher um Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens gebeten. Diese Bitte sei dann von ihrem Anwalt an sie weitergeleitet worden.
Es sei dann auf Nachfrage des Gerichtes die Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens erteilt worden.
Dem ist der Vertreter der Klägerin entgegengetreten und hat ausgeführt, dass am 21.12.2012 ein Telefongespräch zwischen ihm und dem Vertreter der Beklagten stattgefunden habe. Inhalt dieses Gespräches sei ausschließlich die Frage gewesen, ob die Beklagte dem Ruhen des Rechtsstreites zustimme, da ein anderes, vorgreifliches Verfahren gegen den Insolvenzverwalter zwischen der hiesigen Klägerin und diesem anhängig sei. Damit habe sich der Bevollmächtigte der Beklagten einverstanden erklärt. Über die Sache sei überhaupt nicht gesprochen worden. Insbesondere habe er in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, dass er irgendwelche insolvenzrechtlichen Vorschriften falsch gedeutet und deshalb unrichtigerweise die beklagte Partei in Anspruch genommen habe.
Das LG hat der sofortigen Beschwerde der Klägerin nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem OLG vorgelegt.
2 Aus den Gründen
Die gem. den §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 ZPO statthafte und im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV fällt nämlich bereits dann an, wenn ein Rechtsanwalt an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichtes teilnimmt. Dabei sind an eine solche – auch telefonisch durchführbare – Besprechung keine besonderen Anforderungen zu stellen. Die Gebühr entsteht bereits dann, wenn der Gegner eine auf Erledigung des Verfahrens gerichtete Äußerung zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei zur Kenntnis nimmt. Eine auf eine Erledigung gerichtete Besprechung setzt als mündlicher Austausch von Erklärungen die Bereitschaft der Gegenseite voraus, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten. Verweigert der Gegner von vornherein entweder ein sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung, kommt eine Besprechung nicht zustande. Im Unterschied dazu ist von einer Besprechung auszugehen, wenn sich der Gegner auf das Gespräch einlässt, indem er die ihm unterbreiteten Vorschläge zur Kenntnis nimmt und deren Prüfung zusagt. Da der Gebührentatbestand nicht an den Erfolg einer gütlichen Einigung anknüpft, sind an die mündliche Reaktion über Kenntnisnahme und Prüfung des Vorschlages hinausgehende Anforderungen nicht zu stellen (vgl. BGH, Beschl. v. 20.11.2006 – II ZB 9/06). Davon ausgehend ist vorliegend die Terminsgebühr bereits nach dem Vortrag der Klägerin verdient worden.
Denn auch nach diesem Vortrag hat der Vertreter der Klägerin den Vertreter der Beklagten angerufen, um von diesem die Zustimmung zu erbitten, das Verfahren zum Ruhen zu bringen, im Hinblick auf einen anderweitigen Prozess, dessen Ausgang abgewar...