Die im eigenen Namen erhobeneBeschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG, mit dem ihre Erinnerung gegen die Festsetzung der im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung zurückgewiesen wurde, ist gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 – 8 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zur Begründung wird zunächst zur Meidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des AG in dem angegriffenen Beschluss Bezug genommen, denen der Senat folgt.
Der Senat hält an der mit Beschl. v. 1.3.2012 (12 WF 29/12, MDR 2012, 1193, 1194) geäußerten Rechtsauffassung fest. Sie entspricht dem Sinn und Zweck der Verfahrenskostenhilfe und steht mit Wortlaut und Systematik der maßgeblichen Vorschriften im Einklang.
Der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts richtet sich gem. § 48 Abs. 1 RVG nach den Beschlüssen, durch welche Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde und die Beiordnung des Rechtsanwalts erfolgte.
Dass die Beiordnung auch für den Vergleich erfolgt, hat – sofern nicht der Sonderfall des Scheidungsverbundverfahrens gem. § 48 Abs. 3 RVG betroffen ist – zur Folge, dass dem beigeordneten Rechtsanwalt für den Mehrvergleich aus der Staatskasse lediglich die Einigungsgebühr, nicht jedoch die Verfahrens- und Terminsgebühr zu erstatten ist (so auch OLG Oldenburg, Beschl. v. 15.10.2012 – 11 WF 246/12; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 8.3.2013 – 3 So 126/12, NJW 2013, 2378; OLG Bamberg, Beschl. v. 21.3.2011 – 4 W 42/10, FamRZ 2011, 1605-1607; OLG Hamm, Beschl. v. 14.2.2012 – 25 W 23/12).
Diese Rspr. steht im Einklang mit derjenigen des BGH zur Situation im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren (BGH, Beschl. v. 8.6.2004 – VI ZB 49/03, NJW 2004, 2595). Der Fall des Mehrvergleichs über nicht rechtshängige Gegenstände ist mit dem eines Vergleichs im Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren vergleichbar.
Für beide Situationen ist zu berücksichtigen, dass Verfahrenskostenhilfe nach ihrem Sinn und Zweck dem minderbemittelten Beteiligten ermöglichen soll, sein Recht vor Gericht zu verfolgen oder sich in einem Rechtsstreit zu verteidigen, nicht aber einen Beteiligten für seine Vergleichsbereitschaft mit einem Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Staatskasse zu "belohnen".
Im Falle der uneingeschränkten Beiordnung zum Mehrwert des Vergleichs würde im Ergebnis die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erfolgen, ohne dass zuvor die nach §§ 113, 76 FamFG, 114 ZPO für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erforderliche Prüfung der Erfolgsaussicht erfolgt wäre.
Die Rspr. zur Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts im Fall des § 48 Abs. 3 RVG ist für das vorliegende Verfahren nicht heranzuziehen, weil die Fallkonstellationen nicht zu vergleichen sind. Durch die Sondervorschrift des § 48 Abs. 3 RVG für den Scheidungsverbund sollen die Gerichte im Ehescheidungsverfahren dadurch entlastet werden, dass sich die Verfahrenskostenhilfe ohne weitere Prüfung der Erfolgsaussicht auf den Abschluss von Verträgen in Folgesachen erstreckt (Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 14.2.2012, 15 WF 399/11, zitiert nach juris; OLG Nürnberg FamRZ 2011, 1976 f.). Da § 48 Abs. 3 RVG ein Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren insoweit entbehrlich macht, ist es gerechtfertigt, dem beigeordneten Rechtsanwalt im Falle des Vergleichs über nichtrechtshängige Folgesachen im Scheidungsverbund – anders als im hier zu entscheidenden Fall – einen Erstattungsanspruch auch für die erhöhte Verfahrens- und Terminsgebühr zu gewähren. Als ausdrückliche Spezialvorschrift ist § 48 Abs. 3 RVG nicht analogiefähig.
Es wäre auch verfehlt, für die Frage der Reichweite einer gerichtlich ausgesprochenen Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auf das aus objektiver Sicht anzunehmende Verständnis der Verfahrensbeteiligten abzustellen (so aber OLG Köln, Beschl. v. 15.4.2013 – 10 WF 38/13). Das für die Auslegung von Willenserklärungen nach den §§ 133, 157 BGB entwickelte Kriterium des objektivierten Empfängerhorizontes kann bei der Frage der Ermittlung der Bedeutung eines gerichtlichen Ausspruchs keine Geltung beanspruchen. Es ist nämlich zuvörderst davon auszugehen, dass das Gericht einen mit der Rechtslage in Einklang stehenden Ausspruch hat treffen wollen. Maßgeblich ist dementsprechend dasjenige Verständnis eines Ausspruchs, welches mit dem Ergebnis der Auslegung des Gesetzes in Anwendung der hierfür entwickelten Methoden im Einklang steht. Das Abstellen auf das Verständnis der Verfahrensbeteiligten ist dagegen freilich keine Methode der Gesetzesauslegung.
Ferner verfängt auch das Argument nicht, die vorliegend vertretene Ansicht würde die Vergleichsbereitschaft mindern, weil ein Anwalt mit Rücksicht auf die entstehenden Gebühren vom Vergleichsschluss abraten müsste (so aber OLG Köln, Beschl. v. 17.9.2007 – 25 WF 204/07; dem folgend OLG Köln, Beschl. v. 21.5.2013 – 14 WF 67/13). Zum einen handelt es sich hier um eine rechtspolitische Argumentation,...