Entgegen der von der Rechtspflegerin geteilten Auffassung des Drittwiderbeklagten stehen der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten nicht jeweils die vollen Rechtsanwaltsgebühren nebst Auslagen und Mehrwertsteuer mit der Maßgabe zu, dass auf Seiten der Klägerin 75 % und auf Seiten des Drittwiderbeklagten 100 % der vollen Anwaltsgebühren als erstattungsfähig anzusehen wären.
Der Drittwiderbeklagte kann nicht die Erstattung der angemeldeten Kosten in Höhe von 1.739,78 EUR (1,3-Verfahrensgebühr, 1,2-Terminsgebühr und 1,0-Einigungsgebühr gem. Nrn. 3100, 3104, 1003, 1000 VV zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer) beanspruchen, sondern lediglich 603,56 EUR, weil es sich bei der anwaltlichen Vertretung des Drittwiderbeklagten und der Klägerin um dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 1 RVG handelt.
Soweit der Rechtsanwalt, wie im vorliegenden Fall, in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird, erhält er die Gebühren nach § 7 Abs. 1 RVG nur einmal und kann ggfs. die Erhöhung der Verfahrensgebühr um 0,3 nach Nr. 1008 VV fordern.
Ob von einer oder mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgeblich ist. Dieselbe Angelegenheit liegt in der Regel vor, wenn zwischen ihnen ein inhaltlicher Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Die Annahme einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn setzt nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr grundsätzlich sogar dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung des Rechts des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen bzw. mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen. Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammen gehören (vgl. BGH MDR 2011, 9490 Rn 10 m.w.Nachw.). Der Annahme einer Angelegenheit steht insbesondere nicht entgegen, dass der Anwalt mehrere Geschädigte vertreten soll. Ein einheitlicher Auftrag kann nämlich auch dann vorliegen, wenn der Anwalt von mehreren Mandanten beauftragt wird (vgl. BGH a.a.O. m.w.Nachw.; BGH NJW 2014, 2126 [= AGS 2014, 263]; Senat - 2 W 256/13, Beschl. v. 26. 11. 2013 [= AGS 2014, 116]).
Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend von einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne auszugehen.
Gegenstand sowohl der Klage als auch der Drittwiderklage sind Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung gegen die Beklagte aus Anlass der Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten an der F. Beteiligungsgesellschaft 76 GmbH & Co. KG gem. Beitrittserklärung vom 6.12.2012. Während die Klägerin mit der Klage aus eigenem und aus abgetretenem Recht des Drittwiderbeklagten Schadenersatz aus der Fondsbeteiligung beansprucht und den Drittwiderbeklagten als Zeugen benennt, hat die Beklagte Drittwiderklage auf die negative Feststellung erhoben, dass dem Drittwiderbeklagten keine Schadensersatzansprüche aus der nämlichen Fondsbeteiligung zustehen.
Für den erforderlichen inneren Zusammenhang von Klage und Drittwiderklage spricht auch, dass das LG als Prozessgericht in seinem Streitwertbeschluss davon ausgeht, dass die Streitwerte von Klage und Widerklage gem. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG im vorliegenden Fall nicht zu addieren sind, weil es sich um denselben Streitgegenstand handelt.
Ohne Erfolg verweist der Drittwiderbeklagte für seine abweichende Auffassung auf den Beschluss des OLG Stuttgart v. 8.11.2012 (vgl. NJW-RR 2013, 63).
Zum einen widerspricht die Auffassung des OLG Stuttgart, dass bei der im Wege der isolierten Drittwiderklage gegen den Zedenten erhobenen negativen Feststellungklage die Anwaltsgebühren auf Seiten des Klägers und des Drittwiderbeklagten jewe...