Die Erinnerung ist zulässig, da sie fristgerecht erhoben wurde und der Kostenbeamte ihr nicht abgeholfen hat (§§ 165, 151, 148 VwGO). Über sie hat das Gericht in der Besetzung zu entscheiden, in der es im Hauptverfahren entschieden hat oder noch entscheidet; § 87a Abs. 1 Nr. 5 VwGO ist nicht anwendbar (VG München, Beschl. v. 10.3.2015 – M 24 M 15.30075). Da die Zustimmung der Beteiligten des Ausgangsverfahrens zu einer Entscheidung des Berichterstatters erklärt wurde (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), entscheidet dieser auch vorliegend.
Die zulässige Erinnerung ist auch begründet, denn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hätte den Beschl. v. 5.2.2015 nicht aufheben dürfen. Dieser war korrekt erlassen.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Erklärung der Erinnerungsgegnerin jedoch zutreffend als Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss v. 5.2.2015 gewertet.
Zwar war die zweiwöchige Frist zur Anrufung des Gerichts verstrichen, als die Erinnerungsgegnerin das AG Offenbach am Main am 24.2.2015 aufsuchte. Denn die Frist begann am 7.2.2015 mit der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses an die Erinnerungsgegnerin und endete, da der 21.2.2015 ein Sonnabend war, am Montag, den 23.2.2015 um 24:00 Uhr (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO). Der Vortrag der Erinnerungsgegnerin erfolgte erst einen Tag später nach Ablauf der Antragsfrist.
Die Rechtsbehelfsbelehrung des Kostensetzungsbeschlusses war jedoch nicht korrekt. Denn in den Fällen der Festsetzung des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts gegen den eigenen Mandanten, ist es dem Mandanten gestattet, Einwände gegen einen ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss auch vor jedem AG geltend zu machen (§ 129a ZPO i.V.m. § 11 Abs. 6 S. 2 RVG). Insoweit weicht das Verfahren von dem Verfahren der Kostenfestsetzung des obsiegenden gegen den unterliegenden Beteiligten (§§ 164, 165 VwGO i.V.m. §§ 104 ff. ZPO) ab. Auf diese Besonderheit hätte die Rechtsbehelfsbelehrung im Kostenfestsetzungsbeschluss hinweisen müssen. Das Fehlen dieses Hinweises ist geeignet, die Einlegung des Rechtsbehelfs zu erschweren. In einem solchen Falle verlängert sich die zweiwöchige Anrufungsfrist daher auf ein Jahr (§ 58 Abs. 2 VwGO). Die am 24.2.2015 zu Protokoll gegebenen Einwendungen lagen noch innerhalb dieser Jahresfrist.
Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen der Erinnerungsgegnerin schließen den Erlass des beantragten Kostenfestsetzungsbeschlusses jedoch nicht aus.
Nach § 11 Abs. 1 S. 1 RVG ist die gesetzliche Vergütung auf Antrag des Rechtsanwalts durch das Gericht des ersten Rechtszuges festzusetzen, soweit sie zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehört. Bei dem Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG handelt es sich um ein vereinfachtes zivilrechtliches Verfahren zwischen dem Rechtsanwalt und der von ihm vertretenen Partei bzw. dem von ihm vertretenen Beteiligten. Das Vergütungsfestsetzungsverfahren als vereinfachtes Verfahren soll aber nicht mit der Prüfung schwieriger zivilrechtlicher Fragen belastet werden. Daher ist nach § 11 Abs. 5 S. 1 RVG die Festsetzung abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen und Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Stellen sich neben rein gebührenrechtlichen Fragen auch zivilrechtliche Probleme, wird der Anwalt durch § 11 Abs. 5 S. 1 RVG darauf verwiesen, seinen Vergütungsanspruch zivilgerichtlich geltend zu machen. Nach dieser Bestimmung genügt die bloße Erhebung einer nicht gebührenrechtlichen Einwendung, um die Festsetzung der anwaltlichen Vergütung im vereinfachten Verfahren – dem Vergütungsfestsetzungsverfahren – auszuschließen. Etwas anderes kann jedoch – anknüpfend an den Rechtsgedanken der missbräuchlichen Rechtsausübung – dann gelten, wenn die nicht gebührenrechtliche Einwendung "aus der Luft gegriffen", also offensichtlich haltlos ist bzw. ohne jeden konkreten tatsächlichen Anhaltspunkt erfolgt (Sächsisches OVG, Beschl. v. 12.4.2013 – 5 C 8/12 [= AGS 2013, 237]; Bayerischer VGH, Beschl. v. 23.8.2012 – 22 C 12.1418, juris Rn 20, m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 19.5.2010 – 13 OA 70/10 – juris – m.w.N.).
Zu einem solchen "Aus-der-Luft-gegriffen-Sein" gehören Einwände wie
"Ich fühle mich schlecht vertreten".
"Ich mache Schlechterfüllung geltend."
"Mit Schadensersatzansprüchen wird aufgerechnet."
"Wegen der Untätigkeit des Anwalts bin ich krank geworden.",
soweit sie gänzlich unsubstantiiert geblieben sind (Beispiele von Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, Kommentar, 21. Aufl., 2013, § 11 Rn 141, 142).
Vorliegend erhebt die Erinnerungsgegnerin den Einwand der Schlechterfüllung, mit der Behauptung, der Erinnerungsführer habe den Prozess vor dem VG gestoppt. Dieses Vorbringen findet in der vorgelegten Korrespondenz allerdings keinerlei Bestätigung.
Wie sich aus der vorgelegten Korrespondenz ergibt, hat der Erinnerungsführer die Erinnerungsgegnerin ordnungsgemäß vertreten und sie nach Erlass des Beschlusses im Eilverfahren über weitere Rechtsbehelfe aufgeklärt. Dass er bei dieser Gelegenheit darum bat...