Leitsatz

  1. Tritt der Mandant dem Kostenfestsetzungsantrag seines Bevollmächtigten mit dem Einwand entgegen, es sei ein bestimmter Betrag als Kostenobergrenze genannt worden, handelt es sich um einen die Festsetzung nach § 11 RVG hindernden Einwand, sofern die Behauptung nicht ersichtlich jeder tatsächlichen Grundlage entbehrt (hier verneint).
  2. Auch die Festsetzung des zugestandenen Höchstbetrags ist abzulehnen.

OLG Koblenz, Beschl. v. 1.12.2015 – 14 W 777/15

1 Aus den Gründen

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Das LG hat die Festsetzung der anwaltlichen Vergütung der Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen diesen zu Recht nach § 11 Abs. 5 S. 1 RVG abgelehnt.

Nach § 11 Abs. 5 RVG muss der Rechtspfleger die Kostenfestsetzung ablehnen, wenn nach dem Vortrag der Partei ein nicht gebührenrechtlicher Einwand vorliegen kann. Da über die Begründetheit eines solchen Einwandes nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu entscheiden ist – was die Beschwerdeführerin offensichtlich übersieht –, kann grundsätzlich weder eine nähere Substantiierung verlangt werden, noch hat der Rechtspfleger eine materiell-rechtliche Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn der Einwand offensichtlich unbegründet ist, d.h. wenn seine Haltlosigkeit ohne nähere Sachprüfung auf der Hand liegt, gleichsam "ins Auge springt", substanzlos ist oder erkennbar rechtsmissbräuchlich eingesetzt wird (Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 11 Rn 144 m.w.N.; Schneider/Wolf, Anwaltkommentar RVG, 7. Aufl., § 11, Rn 186, 188 ff.). Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor.

Der Antragsgegner hat dargelegt, dass ihm mitgeteilt wurde, dass Kosten über 1.050,00 EUR nicht entstehen. Durch die vorgelegte E-Mail ist zumindest belegt, dass über die Kosten zwischen den Beteiligten gesprochen wurde und es eine Obergrenze geben sollte. Erkennbar wurde in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin nicht erläutert, dass die Terminsgebühr auch anfallen kann, ohne dass ein gerichtlicher Termin stattfindet.

Das genügt an Substantiierung eines nicht gebührenrechtlichen Einwandes i.S.d. § 11 Abs. 5 RVG. Ob der Einwand des Beschwerdegegners wirklich durchgreift, ist in einem möglichen Erkenntnisverfahren zu entscheiden. Mit der Prüfung der damit verbundenen Aspekte soll ein Kostenfestsetzungsverfahren aber gerade nicht belastet werden.

Die Entscheidung über die gerichtlichen Kosten beruht auf § 11 Abs. 2 S. 4 RVG i.V.m. §§ 91, 97 ZPO.

Eine Kostenerstattung kommt nach der eindeutigen Regelung in § 11 Abs. 2 S. 6 RVG nicht in Betracht (Schneider/Wolf, Anwaltkommentar RVG, 7. Aufl., § 11, Rn 343).

Mitgeteilt von RiOLG Ernst Weller, Koblenz

2 Anmerkung

Leider ergibt sich aus dem Sachverhalt und aus den Gründen nichts, was den zweiten Leitsatz rechtfertigt.

Wenn der Einwand des Antragsgegners tatsächlich dahin ging, ihm sei zugesagt worden, dass die anwaltliche Vergütung den Betrag von 1.050,00 EUR nicht übersteigen werde und er bis zur Höhe von 1.050,00 EUR keine Einwendungen außerhalb des Gebührenrechts erhebt, dann hätte m.E. dieser unstreitige Sockelbetrag festgesetzt werden müssen. Der Wortlaut des § 11 Abs. 5 RVG ist insoweit eindeutig. Danach ist die Festsetzung abzulehnen, "soweit” der Antragsgegner Einwendungen erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Daraus folgt im Umkehrschluss, soweit keine Einwendungen erhoben werden, muss festgesetzt werden.[1]"

Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck des Vergütungsfestsetzungsverfahrens, einfache und unstreitige Vergütungsforderungen im vereinfachten Verfahren festzusetzen und die Gerichte damit nicht befassen zu müssen.

Norbert Schneider

AGS 2/2016, S. 80 - 81

[1] AnwK-RVG/N. Schneider, 7. Aufl., 2014, § 11 Rn 195.

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