Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, mit welcher die Erhöhung des vom VG auf 15.000,00 EUR festgesetzten Streitwerts auf 153.600,00 EUR begehrt wird, ist gem. § 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere wird die Beschwerdesumme des § 68 Abs. 1 S. 1 GKG erreicht.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers bzw. Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. I.S.d. § 52 Abs. 1 GKG entspricht die Bedeutung der Sache dem Interesse des Klägers an der erstrebten Entscheidung. Maßgeblich ist dabei nicht die subjektive Bedeutung, die der Kläger der Sache beimisst, sondern der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für ihn hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 16.11.2005 – 7 E 11489/05). Eine Festsetzung des Streitwerts gem. § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 EUR kommt lediglich dann in Betracht, wenn der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für eine Streitwertfestsetzung nach Ermessen bietet (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.7.1989 – 7 C 39.87 – BVerwGE 82, 260 – zu § 13 Abs. 1 S. 2 GKG a.F.). Ein solcher Fall wird nur in Ausnahmefällen vorliegen, denn § 52 Abs. 1 GKG setzt für eine Streitwertbemessung nach dem Interesse des Klägers an der von ihm mit der Klage verfolgten Sache nicht voraus, dass dieses Interesse einen in Geldeinheiten exakt zu ermittelnden Marktwert hat. Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstandes zu schätzen; eine weitgehende Schematisierung und Typisierung vergleichbarer Streitigkeiten ist dabei zulässig und im Interesse der Rechtssicherheit geboten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.1.1988 – 7 C 4.85). Für eine gleichmäßige und vorhersehbare Ausübung dieses Bewertungsermessens orientieren sich die Verwaltungsgerichte dabei regelmäßig an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der maßgeblichen Fassung v. 4.11.2013 (abgedr. u.a. in Sonderbeilage zu VBlBW 2014, Heft 1). Dabei kommt dem Streitwertkatalog zwar keine normative Verbindlichkeit für die Gerichte zu. Er ist eine Handreichung für die Praxis, keine anwendbare und auslegungsfähige Rechtsnorm. An der Aufgabe des Gerichts, im jeweiligen Einzelfall das Gesetz anzuwenden und das ihm eingeräumte Ermessen auszuüben, ändert deswegen der Streitwertkatalog nichts (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 24.8.1993 – 2 BvR 1858/92, DVBl. 1994, 41; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 5.11.2009 – 8 B 1342/09.AK).
Nach Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs 2013 beträgt der Streitwert bei Anfechtungsklagen gegen eine Fahrtenbuchauflage 400,00 EUR pro Monat und Fahrzeug. Der sich hieraus ergebende Betrag für einen Fahrzeugbestand von 32 Fahrzeugen in Höhe von 153.600,00 EUR ist nicht mit Blick darauf zu reduzieren, dass mehrere Fahrzeuge von der Fahrtenbuchauflage betroffen sind. Zwar wird in der obergerichtlichen Rspr. teilweise die Auffassung vertreten, dass für die auf die ersten zehn Fahrzeuge folgenden Fahrzeuge, gestaffelt nach Zehnergruppen, ein Abschlag in Höhe der Hälfte des für die jeweils vorhergehende Zehnergruppe anzusetzenden Betrags zu veranschlagen ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 26.10.2001 – 11 ZS 01.2008, BayVBl 2002, 349; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.9.1997, 25 A 4812/96 – unter Bezugnahme auf BayVGH, Beschl. v. 21.4.1994 – 11 C 94.1062 – DAR 1994, 335; a.A. Saarländisches OVG, Beschl. v. 25.5.2007 – 1 B 121/07; VG Cottbus, Urt. v. 11.9.2007 – 2 K 1526/04; offen gelassen im Senatsbeschl. v. 14.1.2014 – 10 S 2438/13, NJW 2014, 1608).
Der Senat sieht für einen solchen "Mengenrabatt” aus Billigkeitsgründen unter Abweichung vom Grundsatz der Wertaddition in § 39 GKG keine Veranlassung. Der Senat orientiert sich aus Gründen der Vorhersehbarkeit der Streitwertfestsetzung und Gleichbehandlung regelmäßig an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs, der einen solchen "Mengenrabatt” nicht vorsieht. Im Rahmen der im Jahre 2013 vorgenommenen Änderungen des Streitwertkatalogs, denen eine Umfrage zur Streitwertpraxis bei den Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichtshöfen voranging (vgl. Nr. 2 S. 1 der Vorbemerkungen zum Streitwertkatalog 2013), ist die genannte Rspr. auch nicht in den Streitwertkatalog aufgenommen worden. Im Übrigen bezieht sich die Rspr., welche eine degressive Streitwertbemessung vornimmt, auf die Praxis des BVerwG zur Streitwertfestsetzung bei Asylverpflichtungsklagen im Familienverbund vor Inkrafttreten des § 83b AsylVfG (nunmehr § 30 RVG, vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.2.1987 – 9 B 18.87 – NVwZ 1988, 263). Diese Rspr. berücksichtigte die damals geltende abgestufte asyl- und ausländerrechtliche Rechtsstellung der verschiedenen Familienmitglieder bei einheit...