Die Entscheidung ist zutreffend. Die Regelung im Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nr. 46.11) ist eindeutig. Grundsätzlich ist ein Betrag in Höhe von 400,00 EUR je Monat anzusetzen.
I. Kein Mengenrabatt
Ein "Mengenrabatt" bei der Verhängung eines Fahrtenbuchs für mehrere Fahrzeuge, also für eine "Fahrzeugflotte", ist nicht vorzunehmen. Begründet wird die Gegenauffassung damit, dass hier ein Synergieeffekt eintrete, der zu einer geringeren Beeinträchtigung des Betroffenen führe. Die Vertreter dieser Auffassung nehmen dabei für die auf die ersten zehn Fahrzeuge folgenden Personenkraftwagen, gestaffelt nach Zehnergruppen, einen Abschlag in Höhe der Hälfte des für die jeweils vorhergehende Zehnergruppe anzusetzenden Betrages an. Dies würde z.B. bei 40 Fahrzeugen zu folgender Bewertung führen:
für die ersten zehn Fahrzeuge: |
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10 x 12 x 400,00 EUR = |
48.000,00 EUR |
für die Fahrzeuge 11 bis 20: |
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10 x 12 x 200,00 EUR = |
24.000,00 EUR |
für die Fahrzeuge 21 bis 30: |
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10 x 12 x 100,00 EUR = |
12.000,00 EUR |
für die restlichen fünf Fahrzeuge: |
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5 x 12 x 50,00 EUR |
3.000,00 EUR |
Gesamt |
87.000,00 EUR |
Die überwiegende Auffassung lehnt einen solchen Mengenrabatt jedoch ab. Muss ein Fahrtenbuch für mehrere Fahrzeuge geführt werden, ergibt sich hieraus keine Ersparnis an Zeit oder Aufwand. Für jedes Fahrzeug muss ein eigenes gesondertes Fahrtenbuch geführt und gesondert vorgelegt werden. Auch hier differenziert der Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht nach der Anzahl der Fahrzeuge. Daher ist für jedes Fahrzeug der volle Wert anzusetzen.
II. Kein Abschlag bei längerer Dauer
Auch bei längerer Dauer einer verhängten Fahrtenbuchauflage ist kein Abschlag vorzunehmen. Die Gegenauffassung nimmt bei einer Fahrtenbuchauflage für mehr als ein Jahr nur für das erste Jahr – wie im Streitwertkatalog vorgesehen – einen Wert von mit 400,00 EUR pro Monat an und für jedes weitere Jahr der Dauer einer Fahrtenbuchauflage nur noch einen Pauschalbetrag von jeweils 1.000,00 EUR. Das würde dann zu folgender Staffelung führen:
1 Jahr: 12 x 400,00 EUR |
4.800,00 EUR |
2 Jahre: 4.800,00 + 1.000,00 EUR |
5.800,00 EUR |
3 Jahre: 4.800,00 + 1.000,00 + 1.000,00 EUR |
6.800,00 EUR |
…
Begründet wird dies damit, dass eine Orientierung am Schema des Streitwertkatalogs nicht mehr dem objektiven Interesse (§ 52 Abs. 1 GKG) eines Klägers/Antragstellers an der Bedeutung der Fahrtenbuchauflage gerecht werde. Die schematische Anwendung des Streitwertkatalogs würde dazu führen, dass die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage den mehrfachen "Wert" des Interesses an der Erhaltung der Fahrerlaubnis erreichen könnte. Die Bedeutung einer Fahrerlaubnis sei jedoch im Ansatz höher zu bewerten als die Verpflichtung, für eine bestimmte Zeit ein Fahrtenbuch zu führen. Daher sei von der schematischen Bemessung des Streitwerts nach der angeordneten Dauer der Fahrtenbuchauflage abzuweichen, wenn der so errechnete Streitwert den Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG deutlich überschreiten würde. Andererseits könne aber auch die für eine lange Zeit angeordnete Dauer einer Fahrtenbuchauflage nicht außer Betracht bleiben, weil diesem Gesichtspunkt für einen Kläger/Antragsteller objektiv erhebliche Bedeutung zukomme. Daher erscheine es sachgerecht, bei einer Fahrtenbuchauflage für eine Dauer von mehr als einem Jahr für die Folgejahre einen Abschlag vorzunehmen.
Die ganz überwiegende Rspr., lehnt eine solche Staffelung zu Recht jedoch ab. Die Regelung im Streitwertkatalog ist eindeutig und differenziert nicht nach der Dauer der Fahrtenbuchauflage. Eine solche Differenzierung ist auch nicht sachgerecht. Geht die Fahrtenbuchauflage über ein Jahr hinaus, ergibt sich keine geringere Beeinträchtigung. Das Fahrtenbuch muss die ganze Dauer über geführt werden. Jede Fahrt muss eingetragen werden. Daran ändert die Dauer nichts. Das einzige, was der Betroffene spart, ist gegebenenfalls die "Neuanlage" des Fahrtenbuchs, die aber nicht spürbar ins Gewicht fällt.
III. Vorläufiger Rechtsschutz
Soweit gegen die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO vorgegangen wird, ist nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs grundsätzlich von dem hälftigen Wert auszugehen, also von 200,00 EUR je Monat.
Anders verhält es sich lediglich dann, wenn das Eilverfahren die Hauptsache vorwegnimmt. Dann ist vom vollen Hauptsachewert auszugehen.
Einen solchen Fall nimmt der VGH Baden-Württemberg an, wenn die Fahrtenbuchauflage nicht für eine Zeitdauer, sondern für einen kalendermäßig bestimmten Zeitraum angeordnet worden ist oder bereits ab Zustellung des Bescheides laufen soll. Während bei der bloßen Anordnung einer Dauer im Falle einer Aussetzung und späteren Abweisung der Anfechtungsklage der ausgesetzte Zeitraum nachgeholt werden muss, verhält es sich bei einer datumsmäßig verhängten Fahrtenbuchauflage oder einer mit Zustellung beginnenden Auflage anders, da dann der Aussetzungszeitraum nicht mehr nachgeholt werden kann und...