Rz. 73
Soweit das Nachprüfungsverfahren einen geringeren Wert hat als das Verwaltungsverfahren, wird nur nach dem Wert des Gegenstands gerechnet, der auch in das Nachprüfungsverfahren übergegangen ist (Abs. 4 S. 3).
Beispiel: Anrechnung der Geschäftsgebühr im Widerspruchsverfahren (Begrenzung der Anrechnung)
Das Straßenverkehrsamt droht die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage für die Dauer von zwei Jahren an. Schließlich wird die Fahrtenbuchauflage nur für ein Jahr angeordnet. Dagegen wird Widerspruch eingelegt.
Der Gegenstandswert des Verwaltungsverfahrens beläuft sich gemäß Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit[62] auf 9.600 EUR.[63] Der Gegenstandswert des Widerspruchsverfahrens beträgt dagegen nur 4.800 EUR. Daher wird auch nur nach diesem Wert angerechnet.
Ausgehend jeweils von der Mittelgebühr ist wie folgt zu rechnen:
I. Verwaltungsverfahren
1. | 1,5-Geschäftsgebühr, VV 2300 (Wert: 9.600,00 EUR) | 921,00 EUR | |
2. | Postentgeltpauschale, VV 7002 | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 941,00 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 | 178,79 EUR | |
Gesamt | 1.119,79 EUR |
II. Widerspruchsverfahren
1. | 1,5-Geschäftsgebühr, VV 2300 (Wert: 4.800,00 EUR) | 501,00 EUR | |
2. | gem. VV Vorb. 2.3 Abs. 4 S. 1 anzurechnen, 0,75 aus 4.800,00 EUR | – 250,50 EUR | |
3. | Postentgeltpauschale, VV 7002 | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 270,50 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 | 51,40 EUR | |
Gesamt | 321,90 EUR |
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