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Soweit das Nachprüfungsverfahren einen geringeren Wert hat als das Verwaltungsverfahren, wird nur nach dem Wert des Gegenstands gerechnet, der auch in das Nachprüfungsverfahren übergegangen ist (Abs. 4 S. 3).

 

Beispiel: Anrechnung der Geschäftsgebühr im Widerspruchsverfahren (Begrenzung der Anrechnung)

Das Straßenverkehrsamt droht die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage für die Dauer von zwei Jahren an. Schließlich wird die Fahrtenbuchauflage nur für ein Jahr angeordnet. Dagegen wird Widerspruch eingelegt.

Der Gegenstandswert des Verwaltungsverfahrens beläuft sich gemäß Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit[62] auf 9.600 EUR.[63] Der Gegenstandswert des Widerspruchsverfahrens beträgt dagegen nur 4.800 EUR. Daher wird auch nur nach diesem Wert angerechnet.

Ausgehend jeweils von der Mittelgebühr ist wie folgt zu rechnen:

I. Verwaltungsverfahren

 
1. 1,5-Geschäftsgebühr, VV 2300 (Wert: 9.600,00 EUR)   921,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 941,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   178,79 EUR
Gesamt   1.119,79 EUR

II. Widerspruchsverfahren

 
1. 1,5-Geschäftsgebühr, VV 2300 (Wert: 4.800,00 EUR)   501,00 EUR
2. gem. VV Vorb. 2.3 Abs. 4 S. 1 anzurechnen, 0,75 aus 4.800,00 EUR   – 250,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 270,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   51,40 EUR
Gesamt   321,90 EUR
[62] I.d.F. vom 18.7.2013 (abgedr. in AGS 2013, 549 und NVwZ-Beilage 2013, 57).
[63] Nach Auffassung des Hess. VGH nur auf 5.800 EUR (AGS 2012, 248 = NJW-Spezial 2012, 348).

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