- Eine (fiktive) Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV in der seit dem 1.8.2013 geltenden Fassung fällt nicht an, wenn ein berufungsfähiger Gerichtsbescheid ergangen ist.
- Dass der Erlass eines Gerichtsbescheids, gegen den der Rechtsbehelf, die mündliche Verhandlung nach § 105 Abs. 2 S. 2 SGG zu beantragen, nicht statthaft ist, seit dem 1.8.2013 keine (fiktive) Terminsgebühr mehr auslöst, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen die Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG, weil mit der Neuregelung eine systemwidrige Begünstigung beseitigt wurde.
Sächsisches LSG, Beschl. v. 14.9.2015 – L 8 AS 417/15 B KO
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