1. Eine (fiktive) Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV in der seit dem 1.8.2013 geltenden Fassung fällt nicht an, wenn ein berufungsfähiger Gerichtsbescheid ergangen ist.
  2. Dass der Erlass eines Gerichtsbescheids, gegen den der Rechtsbehelf, die mündliche Verhandlung nach § 105 Abs. 2 S. 2 SGG zu beantragen, nicht statthaft ist, seit dem 1.8.2013 keine (fiktive) Terminsgebühr mehr auslöst, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen die Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG, weil mit der Neuregelung eine systemwidrige Begünstigung beseitigt wurde.

Sächsisches LSG, Beschl. v. 14.9.2015 – L 8 AS 417/15 B KO

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