Leitsatz
Eine Terminsgebühr bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid entsteht nur für den Anwalt, dessen Partei den Antrag auf mündliche Verhandlung stellen kann. Soweit eine Partei aufgrund des Gerichtsbescheids in vollem Umfang obsiegt, entsteht für ihren Anwalt keine Terminsgebühr.
VG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 21.9.2015 – 12 A 3/15
1 Sachverhalt
Der Erinnerungsführer ist Rechtsanwalt und klagte für seine Mandanten in vorbezeichneter asylrechtlicher Verwaltungsrechtssache vor dem VG. Das Gericht gab der Klage durch Gerichtsbescheid am vollumfänglich statt. In der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids wurde auf den Antrag auf Zulassung der Berufung sowie auf den Antrag auf mündliche Verhandlung hingewiesen.
Nach Abschluss des Verfahrens begehrte der Erinnerungsführer u.a. die Festsetzung einer Terminsgebühr in Höhe von 608,40 EUR (netto).
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte die dem Prozessbevollmächtigten der Kläger zu erstattenden Kosten ohne die geforderte Terminsgebühr fest. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen darauf, dass es beim vollständigen Obsiegen an einer Beschwer fehle und die Kläger deshalb keinen Rechtsbehelf einlegen könnten. Die Zurückweisung gleichwohl eingelegter Rechtsbehelfe bedürfe keines Urteils (und damit einer die Gebühr auslösenden mündlichen Verhandlung), sondern könnte auch durch Beschluss erfolgen. Unter Hinweis auf eine Entscheidung des VG Regensburg (Beschl. v. 30.3.2015 – RO 9 K 15.50006) wies er ergänzend daraufhin, dass es dem von § 84 VwGO grundsätzlich intendierten Beschleunigungs- und Entlastungszweck widerspreche, wenn ein Beteiligter auch bei offensichtlichem Fehlen der Gründe für das Verlangen auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung das Gerichts gleichwohl dazu zwingen könnte.
Der Erinnerungsführer hat daraufhin die Entscheidung des Gerichts beantragt. Er trägt im Wesentlichen vor, dass eine mündliche Verhandlung beantragt werden könne, weil im Gerichtsbescheid die Berufung nicht zugelassen worden sei. Ein Antrag auf mündliche Verhandlung stehe jeder Partei, also auch der Obsiegenden, zu.
2 Aus den Gründen
Das Gericht entscheidet gem. § 33 Abs. 8 S. 1 RVG durch den Einzelrichter.
Der als Erinnerung auszulegende Antrag auf Entscheidung des Gerichts (§§ 165, 151 VwGO) ist zulässig, aber unbegründet. Der Urkundsbeamte hat zu Recht festgestellt, dass dem Klägervertreter keine Terminsgebühr zusteht.
Dieser kann seinen Anspruch auf Festsetzung der Terminsgebühr nicht auf Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV stützen. Nach dieser Vorschrift entsteht die Gebühr (auch), wenn nach § 84 Abs. 1 S. 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 S. 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann.
Es ist vorliegend zwar durch Gerichtsbescheid entschieden worden und der Wortlaut mag auf den ersten Blick dafür sprechen, dass auch die zweite Voraussetzung hier vorliegt. Allerdings – und insoweit ist der Wortlaut nicht eindeutig – ist nicht klar, ob damit lediglich die rein tatsächliche Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf mündliche Verhandlung gemeint ist oder, ob nicht vielmehr die Antragstellung von weiteren Voraussetzungen abhängig ist.
In den Blick zu nehmen ist zunächst, dass es sich nicht um eine Gebühr für einen durchgeführten Termin (ein solcher hat vorliegend nicht stattgefunden), sondern um eine fiktive Gebühr handelt. Während bei einem tatsächlich abgehaltenen Termin unproblematisch eine Terminsgebühr entsteht, lässt nach Auffassung des Gerichts der Wortlaut offen, ob dies auch bei einer fiktiven Gebühr der Fall ist.
Die gesetzliche Begründung zur Anpassung der Nr. 3104 Nr. 1 VV (BT-Drucks 17/11471, S. 275) offenbart indes, dass nach dem gesetzgeberischen Willen die Entstehung einer fiktiven Terminsgebühr auf solche Fälle beschränkt werden soll, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann.
Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Vorliegend haben die Kläger vollständig obsiegt. In einem solchen Fall besteht bereits nicht die Erforderlichkeit, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und dann durch Urteil zu entscheiden. Die Ablehnung eines – mangels Rechtsschutzbedürfnisses offensichtlich unzulässigen – Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung muss nicht notwendigerweise durch Urteil erfolgen. Das Gericht kann vielmehr durch Beschluss entscheiden (vgl. Geiger, in: Eyermann, VwGO, § 84 Rn 21; Kunze, in: Bader/Funke/Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, § 84 Rn 13; a.A. Kopp/Schenke, VwGO, § 24 Rn 39).
Die hier vertretene Auffassung wird schließlich auch durch die teleologische Auslegung gestützt. Der Gerichtsbescheid dient einer ökonomischen und sparsamen Verfahrensführung und -beendigung. Er erspart die Zeit, die alle Beteiligten in eine mündliche Verhandlung investieren müssten, weil kein Klärungsbedarf besteht, da der Sachverhalt geklärt und die Sache keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist. Es wäre mit dem von § 84 VwGO insoweit intendierten Beschleunigungs- und Entlastungszweck nicht zu verein...