Die Kläger begehren mit ihrem erstinstanzlich zuletzt gestellten Antrag gegenüber der Beklagten die Feststellung, dass sich mehrere Immobiliendarlehensverträge durch einen, Jahre nach Vertragsschluss, erklärten Widerruf in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt haben. Das LG hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Über die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten ist noch nicht entschieden.
Das LG hat den erstinstanzlichen Streitwert auf "bis 110.000,00 EUR" festgesetzt.
Hiergegen hat die Beklagte Beschwerde eingelegt, mit der sie beantragt, den Streitwert unter Abänderung der erstinstanzlich erfolgten Festsetzung auf 9.000,00 EUR festzusetzen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, den Klägern gehe es wirtschaftlich darum, aus den Verträgen entlassen zu werden und die noch offene Darlehensschuld – ohne Vorfälligkeitsentschädigung – zahlen zu können. Alternativ entspreche es der Vorstellung der Kläger, dass der bislang vereinbarte effektive Jahreszinssatz auf 2,5 % abgesenkt werde, bei neuerlicher 10-jähriger Zinsbindungsfrist. Dieses wirtschaftliche Interesse der Kläger ergebe sich aus einem außergerichtlichen Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten. Unter Berücksichtigung der Restlaufzeiten der vier streitgegenständlichen Darlehensverträge von knapp 4 Jahren zum Zeitpunkt des Widerrufs ergebe sich bei Absenken des Vertragszinses auf 2,5 % ein Zinsvorteil von allenfalls 18.500,00 EUR, eine Vorfälligkeitsentschädigung sei noch geringer. Bei Vornahme eines angemessenen Abschlages, der hier mindestens mit 50 % anzusetzen sei, weil auf Klägerseite mit der Feststellungsklage noch wenig erreicht werde, ergebe sich ein Streitwert von 9.000,00 EUR.
Auch die Prozessbevollmächtigten der Kläger haben ihrerseits Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des LG eingelegt mit dem Ziel, eine Heraufsetzung des Streitwerts auf einen Betrag von 162.267,46 EUR zu erreichen. Die Prozessbevollmächtigten der Kläger vertreten die Ansicht, der Streitwert sei nach der Höhe der im Zeitpunkt der Widerrufserklärung noch offenen Darlehensvaluta, wenn nicht sogar nach der Ausgangsvaluta anzusetzen. Mit der Klage habe – der Entscheidung des OLG Köln v. 18.11.2014 – 13 W 50/14 entsprechend – das Wesen des zwischen den Parteien bestehenden Schuldverhältnisses neu festgelegt werden sollen.
Das LG hat den wechselseitigen Streitwertbeschwerden der Parteien nicht abgeholfen und sie dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.