Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 24.03.2015; Aktenzeichen 1 O 85/14) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Streitwert für den ersten Rechtszug unter Abänderung des Festsetzungsbeschlusses des LG Saarbrücken vom 24.3.2015 - 1 O 85/14 - auf 18.070 EUR festgesetzt.
Die weiter gehende Beschwerde der Beklagten und die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger werden zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Kläger begehren mit ihrem erstinstanzlich zuletzt gestellten Antrag gegenüber der Beklagten die Feststellung, dass sich mehrere Immobiliendarlehensverträge über einen Gesamtbetrag von netto XXX.XX EUR durch einen, Jahre nach Vertragsschluss, erklärten Widerruf in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt haben. Mit Urteil vom 20.2.2015 (GA 405 ff.) hat das LG der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Über die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten ist noch nicht entschieden.
Das LG hat mit Beschluss vom 23.3.2015 (GA 436 ff.) den erstinstanzlichen Streitwert auf "bis 110.000 EUR" festgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 7.4.2015 (GA 448) hat die Beklagte gegen die Streitwertfestsetzung Beschwerde eingelegt, mit der sie beantragt, den Streitwert unter Abänderung der erstinstanzlich erfolgten Festsetzung auf 9.000 EUR festzusetzen. Zur Begründung hat sie ausgeführt (GA 449 ff.), den Klägern gehe es wirtschaftlich darum, aus den Verträgen entlassen zu werden und die noch offene Darlehensschuld - ohne Vorfälligkeitsentschädigung - zahlen zu können. Alternativ entspreche es der Vorstellung der Kläger, dass der bislang vereinbarte effektive Jahreszinssatz auf 2,5 % abgesenkt werde, bei neuerlicher 10-jähriger Zinsbindungsfrist. Dieses wirtschaftliche Interesse der Kläger ergebe sich aus einem außergerichtlichen Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10.2.2014 (= Anlage B 10, GA 120). Unter Berücksichtigung der Restlaufzeiten der vier streitgegenständlichen Darlehensverträge von knapp 4 Jahren zum Zeitpunkt des Widerrufs ergebe sich bei Absenken des Vertragszinses auf 2,5 % ein Zinsvorteil von allenfalls 18.500 EUR, eine Vorfälligkeitsentschädigung sei noch geringer. Bei Vornahme eines angemessenen Abschlages, der hier mindestens mit 50 % anzusetzen sei, weil auf Klägerseite mit der Feststellungsklage noch wenig erreicht werde, ergebe sich ein Streitwert von 9.000 EUR.
Mit Schriftsatz vom 15.4.2015 (GA 453 ff.) haben auch die Prozessbevollmächtigten der Kläger ihrerseits Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des LG eingelegt mit dem Ziel, eine Heraufsetzung des Streitwerts auf einen Betrag von 162.267,46 EUR zu erreichen. Die Prozessbevollmächtigten der Kläger vertreten die Ansicht (GA 425/426), der Streitwert sei nach der Höhe der im Zeitpunkt der Widerrufserklärung noch offenen Darlehensvaluta, wenn nicht sogar nach der Ausgangsvaluta anzusetzen. Mit der Klage habe - der Entscheidung des OLG Köln vom 18.11.2014 - 13 W 50/14 entsprechend - das Wesen des zwischen den Parteien bestehenden Schuldverhältnisses neu festgelegt werden sollen.
Das LG hat den wechselseitigen Streitwertbeschwerden der Parteien mit Beschluss vom 27.4.2015 (GA 465 ff.) im Ergebnis nicht abgeholfen und sie dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Streitwertbeschwerde der Beklagten, mit der diese eine Herabsetzung des vom LG auf bis 110.000 EUR festgesetzten Streitwerts auf 9.000 EUR begehrt, ist gemäß den §§ 68 Abs. 1 GKG, 567 ff. ZPO zulässig und hat in der Sache überwiegend Erfolg.
Die eigenen Namens eingelegte, gemäß §§ 68 Abs. 1 GKG, 32 Abs. 2 RVG, 567 ff. ZPO ebenfalls zulässige Beschwerde der Klägervertreter ist dagegen nicht begründet.
1. Gemäß § 48 Abs. 1 GKG richtet sich der Gebührenstreitwert in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, d.h. nach §§ 3 ff. ZPO. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten hat das Gericht daher gemäß § 3 ZPO den Wert nach freiem Ermessen festzusetzen. Der Wert eines Feststellungsbegehrens ist dabei nach dem wahren Interesse des Klägers an dem Urteil zu schätzen (BGH, Beschluss vom 1.6.1976 - VI ZR 154/75, zitiert nach Juris; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 12. Aufl., § 3 Rn. 6). Für den Streit um die Wirksamkeit des Widerrufs bedeutet dies, dass es auf die wirtschaftlichen Vorteile ankommt, die sich der Kläger infolge des Widerrufs im Gegensatz zur Erfüllung des Vertrages verspricht (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 16 unter "Feststellungsklage"). Maßgebend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls (Schneider/Herget/Onderka, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 6120 f.)
2. Vorliegend begehren die Kläger die Feststellung, dass sich die vier streitgegenständlichen Verbraucherdarlehensverträge über einen Gesamtbetrag von netto 180.700 EUR aufgrund des erklärten Widerrufs jeweils in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis nach §§ 346 ff. BGB umgewan...