Die Beschwerde ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht erhoben, § 197a SGG i.V.m. § 68 GKG. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt auch 200,00 EUR, § 68 Abs. 1 S. 1 GKG. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen, § 68 Abs. 1 S. 5, § 66 Abs. 3 S. 1 GKG. Am Beschwerdegericht entscheidet der zuständige Berichterstatter, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde, § 68 Abs. 1 S. 5, § 66 Abs. 6 S. 1, § 1 Abs. 5 GKG.
Die Beschwerde ist nicht begründet, weil das SG den Streitwert richtig festgesetzt hat.
Nach § 197a SGG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nach § 52 Abs. 3 GKG ist die Höhe einer bezifferten Geldforderung maßgebend, wenn der Antrag des Klägers eine derartige Forderung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gem. § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen (sog. Auffangstreitwert).
Streitgegenstand des Klageverfahrens war eine Statusfeststellung nach § 7a SGB IV, genauer gesagt die Frage des (Nicht-)Bestehens von Versicherungspflicht in verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung, hier in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Es handelte sich mithin um zwei Verwaltungsakte in einem Bescheid (vgl. Aufsatz von Berchtold in NZS 2014, S. 885 ff. "Verfahrensrechtliche Probleme des § 7a SGB IV”)."
Nach dem Beschluss des BayLSG v. 7.7.2015 – L 7 R 4/15 B, ist in Statusfeststellungsverfahren regelmäßig der Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR festzusetzen.
Eine bezifferte Geldleistung oder ein hierauf gerichteter Verwaltungsakt nach § 52 Abs. 3 GKG ist bei einem Statusfeststellungsbescheid nach § 7a SGB IV nicht Streitgegenstand; das wird – soweit ersichtlich – auch von niemandem vertreten.
Soweit teilweise vertreten wird, dass ein Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG im Einzelfall auch nach dem sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache nach den später zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträgen festgesetzt werden kann (z.B. Bayerisches LSG, Beschl. v. 11.3.2015 – L 16 R 1229/13 B), kann das Beschwerdegericht sich dem nicht anschließen.
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert "nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache" nach Ermessen zu bestimmen. Anknüpfungspunkt dieser Bestimmung ist also der Antrag des Klägers. Bei einer Statusfeststellung geht der Antrag auf reine Anfechtung der Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht oder Nichtversicherung in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung und der dort betroffenen Zeiträume (Berchtold, a.a.O., S. 887). Umstände, die über den konkreten Antrag hinausgehen, bleiben außer Betracht (Hartmann, KostG, 45. Aufl., 2015, § 52 GKG Rn 8). Die mit der Statusentscheidung mittelbar verknüpften Beitragsbescheide der Krankenkasse als Einzugsstelle (§ 28h Abs. 1 SGB IV) sind Umstände, die über den Klageantrag bei der Statusfeststellung hinausgehen.
Dem Beschwerdegericht ist keine veröffentlichte Entscheidung des BSG bekannt, die bei einer Statusfeststellung ausdrücklich eine Streitwertfestsetzung nach den später zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträgen gem. § 52 Abs. 1 GKG fordert.
Dagegen hat das BSG im Beschl. v. 8.12.2008 – B 12 R 37/07 B den Streitwert eines Verfahrens zur Feststellung der Versicherungspflicht auf den Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR festgesetzt, obwohl dort parallel für einen begrenzten Zeitraum in der Vergangenheit Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 43.000,00 DM gefordert worden waren. Das BSG hat ausgeführt, dass für die wirtschaftliche Bedeutung hinreichende Anhaltspunkte fehlen würden und insbesondere nicht der Betrag der streitigen Beitragsforderung zugrunde gelegt werden könne.
Mit Beschl. v. 5.3.2010 – B 12 R 8/09 R hat das BSG den Streitwert für eine Statusfeststellung, die nach dem zugrunde liegenden LSG-Urteil eine Beschäftigung von zweieinhalb Jahren betraf, auf den Regelstreitwert von 5.000,00 EUR festgesetzt. Dieser sei auch nicht wegen der Länge des Zeitraums, in dem der Status strittig war, zu vervielfältigen.
Die Auffassung, dass der Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG nach den später zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträgen festgesetzt werden könne, würde auch zu schwer vertretbaren Ergebnissen führen:
Wenn die Vergütung bekannt ist und ein begrenzter Zeitraum in der Vergangenheit strittig ist, würde regelmäßig ein Streitwert deutlich über 5.000,00 EUR festgesetzt werden. Wenn der Zeitraum aber nicht begrenzt ist, könnte die Bedeutung der Sache nicht mehr nach § 52 Abs. 1 GKG abgeschätzt werden und es müssten 5.000,00 EUR festgesetzt werden, obwohl sich in der Folge höhere Sozialversicherungsbeiträge ergeben würden als im begrenzten Zeitraum. Ein Rückgriff auf den Dreijahresbetrag nach § 42 Abs. 1 GKG bietet sich auch nicht ...