Nach dem unanfechtbaren Beschluss des Beschwerdegerichts hat der Erinnerungsgegner die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Erinnerungsführerin zu tragen. Stets erstattungsfähig sind als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen gem. § 162 Abs. 1 und Abs. 2 S. 2 VwGO die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts. Ihre Höhe bemisst sich nach dem Vergütungsverzeichnis zum RVG. Nach Nr. 3104 VV i.V.m. Vorbem. 3 Abs. 3 VV entsteht die Terminsgebühr unter anderem auch für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts.
Für den Nachweis der Mitwirkung an einem außergerichtlichen Vergleichsgespräch trägt derjenige, der die Terminsgebühr zur Erstattung geltend macht, die Beweislast (OLG Naumburg, Beschl. v. 19.12.2006, AnwBl 2007, 725, 726 m.w.N.; FG Dessau, Beschl. v. 14.1.2014 – 3 KO 986/13, juris Rn 36). Erleichtert wird die Nachweispflicht dadurch, dass gem. § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO die Glaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen ausreicht (vgl. BGH in st. Rspr., Beschl. v. 10.5.2007, NJW 2007, 2859 [= AGS 2007, 549]; Beschl. v. 4.4.2007, NJW 2007, 2493 [= AGS 2007, 322]; Beschl. v. 27.2.2007, NJW-RR 2007, 1578 [= AGS 2007, 292]; OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.1.2011, a.a.O. m.w.N.; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 23.12.2010 – 9 W 243/10). Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Kostentatbestandes müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen, wobei zur Glaubhaftmachung gem. § 294 Abs. 1 ZPO alle Beweismittel unter Einschluss der eidesstattlichen Versicherung verwendet werden können (BGH, Beschl. v. 4.4.2007, a.a.O. m.w.N.). Die Erinnerungsführerin hat jedoch auch unter Berücksichtigung der eidesstattlichen Versicherung vom 11.11.2014 nicht glaubhaft gemacht, dass die beantragte Terminsgebühr für die mit dem Vertreter des Erinnerungsgegners am 25.9. u. am 21.10.2013 geführten Telefonate mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entstanden ist. Auf das am 30.10.2013 geführte Telefongespräch kann für die Festsetzung der Terminsgebühr nicht abgestellt werden, da diese im Rahmen der erstinstanzlichen Kosten geltend gemacht wurde, die Entscheidung des VG jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits vorlag.
Für die Entstehung dieser Variante der Terminsgebühr muss das geführte Gespräch zwar nicht zwingend auf eine Einigung, aber zumindest auf eine Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet gewesen sein. Eine einseitige Absicht, das Verfahren zu erledigen oder zu vermeiden, genügt hierfür im Unterschied zum Entstehen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV nicht (OVG Hamburg, Beschl. v. 10.1.2006 – 1 So 177/05; OLG Naumburg, Beschl. v. 19.12.2006, a.a.O.). Ausreichend ist jedoch bezogen auf die Gesprächsbereitschaft der Gegenseite, dass diese Zielrichtung zunächst nur von einem Gesprächsteilnehmer verfolgt wird, und dass sich der Angesprochene im weiteren Gesprächsverlauf an einer außergerichtlichen Einigung interessiert zeigt und sich auf ein Vergleichsgespräch einlässt (BGH, Beschl. v. 27.2.2007, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschl. v. 10.1.2006, a.a.O.).
Inhaltlich muss ein Vermeidungs- oder Erledigungsgespräch geführt worden sein, in dem bestimmte Rahmenbedingungen für eine mögliche Einigung abgeklärt oder unterschiedliche Vorstellungen der Verfahrensbeteiligten über die Erledigung des Verfahrens ausgetauscht worden sind. Ein allgemeines Gespräch über die grundsätzliche Bereitschaft oder abstrakte Möglichkeit einer außergerichtlichen Erledigung, ein Informationsgespräch oder ein Gespräch zu reinen Verfahrensfragen sind nicht ausreichend (vgl. BGH, Beschl. v. 27.2.2007, NJW 2007, 2858 f. [= AGS 2007, 292]; BGH, Beschl. v. 20.11.2006, NJW-RR 2007, 286, 287 [= AGS 2007, 129]; OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.1.2011, NJW 2011, 1619; OVG Münster, Beschl. v. 8.7.2009, NJW 2009, 2840; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., 2013, Vorbem. 3 VV Rn 171 ff. m.w.N.). Hat hiernach ein Vermeidungs- oder Erledigungsgespräch stattgefunden, ist es für das Entstehen der Terminsgebühr unerheblich, ob das Verfahren tatsächlich vermieden oder erledigt worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 20.11.2006, a.a.O.; VGH München, Beschl. v. 14.7.2010, 2 M 08.1906, juris Rn 6; Müller-Rabe, a.a.O., Vorbem. 3 VV Rn 181 jeweils m.w.N.).
Soweit der Erinnerungsführer auf die erklärte Bereitschaft des Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsgegners abstellt, Vergleichsangebote zur Prüfung an den Mandanten weiterzuleiten, hat er dessen Gesprächsbereitschaft nicht glaubhaft gemacht (ebenso OLG Nürnberg, Beschl. v. 22.2.2006, AnwBl 2006, 495). Denn die Pflicht zur Weiterleitung eines Vergleichsangebotes und zur Beratung des Mandanten über die Vorteile und Risiken eines Vergleichs resultiert bereits aus der allgemeinen Vertragspflicht des Rechtsanwalts, diesen vor voraussehbaren Schäden zu bewahren (vgl. BGH, Urt. v. 11.4.2013, MDR 2013, 843; OLG Karlsruhe, Urt. v. 16.5.2013, WM 2013, 1759; OLG S...