Mit ihrer am 26.5.2014 beim LG eingegangenen Klage v. 23.5.2014 nahm die Klägerin die Beklagte auf Räumung und Herausgabe von Büroräumen in Anspruch. In den von der Beklagten am 1.10.2004 geschlossenen Mietvertrag war die Klägerin durch den Erwerb des Objektes in der Zwangsversteigerung mit dem Zuschlagsbeschluss v. 21.4.2009 auf Vermieterseite eingetreten. Die Beklagte kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben v. 27.5.2011 zum 30.6.2011 und schlug einen Übergabetermin für den 30.6.2011 vor, auf welchen die Klägerin nicht reagierte.
Die Klägerin kündigte ihrerseits das Mietverhältnis außerordentlich und fristlos wegen Zahlungsverzuges sowie hilfsweise ordentlich mit ihrem Schreiben v. 6.5.2014. Nach einer telefonischen Besprechung mit dem Mitarbeiter von der Hausverwaltung der Klägerin, bestätigte die Beklagte der Hausverwaltung gegenüber mit ihrem Schreiben v. 16.5.2014 den 27.5.2014 als Übergabetermin für die streitgegenständlichen Büroräume. Am 27.5.2014 kam es zur Räumung und Übergabe der Büroräume an die Klägerin, welche von der Hausverwaltung vertreten wurde. Die Klage wurde der Beklagten am 30.5.2014 zugestellt.
Mit ihrem am 13.8.2014 beim LG eingegangenen Schriftsatz nahm die Klägerin die Klage zurück und beantragte, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO aufzuerlegen, weil der Anlass für die Klage zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit weggefallen sei und es billigem Ermessen entspreche, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Die Beklagte beantragte ihrerseits, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen und führte aus, ein von § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO abweichender Ausnahmefall sei nicht gegeben.
Das LG erlegte mit Beschl. v. 26.8.2014 der Beklagten die Kosten des Rechtsstreites auf. Zur Begründung führte es aus, die Räumung des streitgegenständlichen Mietobjektes sei zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage erfolgt, so dass es billigem Ermessen entspreche, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen.
Gegen diesen Beschluss legte die Beklagte sofortige Beschwerde ein und beantragte, der Klägerin unter Abänderung des Beschlusses die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Klägerin sei schon am 30.6.2011 bei der Entgegennahme der Mieträume untätig geblieben. Unabhängig davon hätte eine Übergabe am 16.5.2014 erfolgen können und sei auf Wunsch des bei der Hausverwaltung der Klägerin beschäftigten Hausmeisters auf den 27.5.2014 bestimmt worden.
Die Klägerin hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Sie führt aus, die Beklagte habe die Räume schon zum 30.6.2011 räumen und der Klägerin sämtliche Schlüssel zuschicken können. Indem sie dies nicht getan habe, sei das Mietverhältnis gem. § 545 BGB fortgesetzt worden. Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass die Räume am 16.5.2014 hätten herausgegeben werden können. Es komme darauf aber nicht entscheidend an, weil es zur Rückgabe tatsächlich erst am 27.5.2014 gekommen sei. Auch wenn die Beklagte die Herausgabe der Räume für den 27.5.2014 angekündigt habe, habe sich die Klägerin weder darauf verlassen können noch müssen, dass die Räumung und Herausgabe tatsächlich zu diesem Zeitpunkt erfolgen würde.
Das LG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es bestehe kein Anlass, die Kostenentscheidung abzuändern, weil die Beklagte ihrer Pflicht zur Rückgabe der angemieteten Räume erst im Zeitraum zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage nachgekommen sei.