Hinsichtlich des Einzugs der Gerichtskosten ist danach zu unterscheiden, ob der Einzug von der PKH-Partei selbst oder von deren Gegner erfolgen soll.
Sind die Gerichtskosten von der Partei, der Teil-PKH bewilligt wurde, einzuziehen, z.B. weil von dieser Vorschüsse zu erheben sind oder die PKH-Partei in die Kosten verurteilt wurde, ist zu beachten, dass sich die Schutzwirkungen des § 122 Abs. 1 ZPO nur auf die Verfahrensteile erstrecken, die von der PKH-Bewilligung umfasst sind. Soweit keine PKH-Bewilligung erfolgt ist, kann die Staatskasse deshalb rückständige und entstehende Gerichtskosten einfordern; wegen der Berechnung dieser Kosten siehe unten Nr. 2.1, 2.2.
Sind die Kosten hingegen vom Gegner der PKH-Partei anzufordern, bleibt die Teil-PKH zunächst unbeachtlich. Die Gerichtskosten sind vom Gegner in voller Höhe anzufordern, soweit dem Gegner nicht selbst PKH bewilligt wurde. Auswirkungen der Bewilligung von Teil-PKH können sich für den Gegner der PKH-Partei nur im Hinblick auf die mögliche Inanspruchnahme als Zweitschuldner und damit auch für die Frage ergeben, inwieweit eingezahlte Gerichtskostenvorschüsse auf die Partei, der Teil-PKH bewilligt wurde, verrechnet werden können; siehe hierzu unten Nr. 4.
2.1 Gerichtsgebühren
Ist Teil-PKH bewilligt und sind Gerichtskosten von der PKH-Partei einzuziehen, hat der Kostenbeamte die Höhe der Gerichtsgebühren festzustellen, die nicht von der PKH-Bewilligung umfasst sind.
Für die Berechnung werden in Lit. und Rspr. hauptsächlich zwei Berechnungsmethoden angewendet. Bei der ersten Methode wird der Streitwert der von der PKH-Bewilligung erfassten Gegenstände in das Verhältnis zum Streitwert der nicht von der PKH-Bewilligung erfassten Gegenstände gesetzt (Prozentmethode) und nach diesem Anteil der von der PKH-Bewilligung erfasste Kostenanteil berechnet.
Diese Berechnungsmethode ist jedoch im Hinblick auf die Degression der Gebührentabellen der Gerichtskostengesetze kritisiert worden. Anwendung findet deshalb heute überwiegend nur noch die Differenzmethode. Danach schuldet die PKH-Partei die Gerichtsgebühren nur in Höhe des Differenzbetrags zwischen den Gebühren aus dem Gesamtwert und den Gebühren, die sich aus dem Wert der von der PKH-Bewilligung umfassten Verfahrensteile berechnen.
Beispiel
Klage A gegen B wegen Zahlung von 10.000,00 EUR. Dem Kläger wird PKH für die Geltendmachung von 6.000,00 EUR bewilligt. Im Übrigen wird der PKH-Antrag zurückgewiesen.
Die nicht von der PKH-Bewilligung und der Schutzwirkung des § 122 ZPO umfassten Gerichtsgebühren sind wie folgt zu berechnen:
3,0 Verfahrensgebühr, Nr. 1210 GKG-KostVerz. (Wert: 10.000,00 EUR) |
723,00 EUR |
abzgl. 3,0 Verfahrensgebühr, Nr. 1210 GKG-KostVerz. (Wert: 6.000,00 EUR) |
– 495,00 EUR |
nicht von der PKH-Bewilligung umfasst: |
228,00 EUR |
Bei der Anwendung der Differenzmethode sind 228,00 EUR von der (Teil-)PKH-Partei einzuziehen.
Wird hingegen die andere Berechnungsmethode angewendet, ist Folgendes anzusetzen:
6.000,00 EUR (von PKH erfasste Gegenstände) : 10.000,00 EUR (Gesamtwert) x 100 = 60 %.
Von den Gerichtskosten entfallen 60 % auf die von der PKH-Bewilligung erfassten Gegenstände, so dass 4/10 der Gerichtsgebühren von der PKH-Partei einzuziehen sind.
3,0 Verfahrensgebühr, Nr. 1210 GKG-KostVerz. (Wert: 10.000,00 EUR) |
723,00 EUR |
davon entfallen 6/10 auf die PKH-Bewilligung |
– 433,80 EUR |
nicht von der PKH-Bewilligung umfasst: |
289,20 EUR |
Bei der Anwendung der Prozentmethode sind 289,20 EUR von der (Teil-)PKH-Partei einzuziehen.
Sind die Gerichtskosten nach Quoten verteilt, empfiehlt es sich, zunächst die Gerichtsgebühren nach dem Gesamtstreitwert zu ermitteln und den hierauf nicht von der Teil-PKH-Bewilligung erfassten Kostenbetrag zu ermitteln. Von diesem Betrag ist sodann der gem. Kostenentscheidung auf die PKH-Partei entfallende Anteil zu berechnen.
Beispiel
Klage A gegen B wegen Zahlung von 8.000,00 EUR. Dem Kläger wird PKH für die Geltendmachung von 5.000,00 EUR bewilligt. Im Übrigen wird der PKH-Antrag zurückgewiesen. Das Verfahren endet durch Urteil. Die Kosten hat der Kläger zu 4/10 und der Beklagte zu 6/10 zu tragen.
Es sind folgende Gerichtskosten einzuziehen:
Kläger:
Zuerst sind die nicht von der PKH-Bewilligung erfassten Gesamtkosten nach der Differenzmethode zu ermitteln.
3,0 Verfahrensgebühr, Nr. 1210 GKG-KostVerz. (Wert: 8.000,00 EUR) |
609,00 EUR |
abzgl. 3,0 Verfahrensgebühr, Nr. 1210 GKG-KostVerz. (Wert: 5.000,00 EUR) |
– 438,00 EUR |
nicht von der PKH-Bewilligung umfasst: |
171,00 EUR |
davon trägt der Kläger 4/10 |
68,40 EUR |
Beklagter:
3,0 Verfahrensgebühr, Nr. 1210 GKG-KostVerz. (Wert: 8.000,00 EUR) |
609,00 EUR |
davon trägt der Beklagte 6/10 |
365,40 EUR |
2.2 Gebührenvorschüsse
Die Differenzmethode ist auch anwenden, wenn Vorauszahlungen (§ 12 Abs. 1 GKG) oder andere Gebührenvorschüsse anzufordern sind.
Beispiel
Klage A gegen B wegen Zahlung von 7.000,00 EUR. Dem Kläger wird PKH für die Geltendmachung von 3.000,00 EUR bewilligt. Im Übrigen wird der PKH-Antrag zurückgewiesen.
Die nicht ...